Der erbrechtliche Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Anspruch auf Auszahlung einer Geldsumme und kann daher nicht die Herausgabe bestimmter, zur Erbmasse gehörender Vermögensbestandteile fordern. Er hat damit nur einen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages, der der Höhe seiner Pflichtteilquote entspricht.

Um die Quote des Pflichtteilsberechtigten zu bestimmen, muss zunächst die Höhe seines gesetzlichen Erbanteils, der ihm laut Gesetz nach dem Erblasser zusteht, ermittelt werden.

Dieser wird dann halbiert, da die Pflichtteilsquote immer der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils des Pflichtteilsberechtigten entspricht.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn der Erblasser vor dem Erbfall die Erbmasse bewusst geschmälert hat, beispielsweise durch aushöhlende Schenkungen und der Pflichtteilsberechtigte dadurch einen Nachteil erleidet, so kann dieser den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem oder den Erben geltend machen.

Dabei wird so vorgegangen, dass der noch vorhandenen Erbmasse die aushöhlenden Schenkungen fiktiv wieder hinzugerechnet werden und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Wertes der Erbschaft den Wert des Pflichtteils berechnet wird.

Die Pflichtteilsquote des Ehegatten des Erblassers

Ob und welche Erbquote dem Ehegatten zusteht, bestimmt sich nach zwei Umständen: Erstens danach, ob die Ehe zwischen dem Verstorbenen und dem pflichtteilsberechtigten überlebenden Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestand, und zweitens danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

Wenn die Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, so hat der überlebende Ehegatte zunächst einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/4, der aus familienrechtlichen Überlegungen heraus um ein weiteres Viertel erhöht wird, da mit dem Tod des einen Ehegatten der Zugewinnausgleich nicht mehr durchgeführt werden kann und der überlebende Ehegatte damit schlechter stehen würde.

Im Ergebnis beträgt bei Bestehen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft eine gesetzliche Erbquote des Ehegatten von 1/2 und die Quote seines Pflichtteilsanspruches beträgt damit 1/4.

Erbquote und Anzahl der Kinder

Bei dem Güterstand der Gütertrennung kommt es zu keiner familienrechtlichen Erhöhung der gesetzlichen Erbquote und die Erbquote des Ehegatten bestimmt sich allein anhand der Anzahl der gemeinsamen erbberechtigten Kinder.

Bei nur einem Kind erben der Ehegatte zur Hälfte und das Kind ebenfalls, sodass die Pflichtteilsquote des Ehegatten dann 1/4 beträgt. Bei zwei Kindern erbt der Ehegatte 1/3, seine Pflichtteilsquote beträgt dann 1/6 und bei drei und mehr Kindern erbt der Ehegatte stets 1/4, sodass seine Pflichtteilsquote dann 1/8 beträgt.

Wird dagegen der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so muss zwischen den verschiedenen Vermögensmassen der Eheleute unterschieden werden.

Erben erster und zweiter Ordnung

Das Gesamtgut ist die Vermögensmasse, an denen beiden Ehegatten das gemeinsame Verwaltungsrecht zusteht. Das Vorbehaltsgut ist die Vermögensmasse, die ausschließlich nur einem Ehegatten zugewiesen ist und das Sondergut ist die Vermögensmasse, deren Übertragung durch Rechtsgeschäft nicht möglich ist, wie beispielsweise bei höchstpersönlichen Rechten (Bsp.: persönliche Nießbrauchrechte).

Neben seinen Abkömmlingen (Kinder oder Enkel), also den Erben erster Ordnung erhält der überlebende Ehegatte 1/4 des Anteils des Erblassers an dem Gesamtgut, 1/4 des Anteils des Erblassers an dem Sondergut und 1/4 des Anteil des Erblassers an dem Vorbehaltsgut.

Neben seinen Eltern und deren Abkömmlingen (Geschwister), also den Erben zweiter Ordnung erhält der überlebende Ehegatte 1/2 des Anteils des Erblassers an dem Gesamtgut, 1/2 des Anteils des Erblassers an dem Sondergut und1/2 des Anteils des Erblassers an dem Vorbehaltsgut.

Sind weder Erben erster Ordnung noch Erben zweiter Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Anteil an dem Gesamtgut, an dem Sondergut und an dem Vorbehaltsgut. Die sich ergebenden Pflichtteilsquoten bestimmen sich nach dem bereits Gesagten.

Seite drei: Pflichtteilsquote der Abkömmlinge des Erblassers

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