Immobilienerbe: Diese Urteile sollten Sie kennen

Der Ehepartner oder Lebenspartner kann in den Mietvertrag eines Verstorbenen eintreten, mit dem er einen gemeinsam Haushalt geführt hat. Ein solcher gemeinsamer Haushalt liegt nach Meinung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (Aktenzeichen 922 C 245/13) aber nur dann vor, wenn es sich bei der Wohnung tatsächlich um den Lebensmittelpunkt handelte.

Wenn ein Paar seit über 30 Jahren in Mexiko lebte und die Wohnung in Deutschland nur wenige Wochen im Jahr nutzte, entfällt das Eintrittsrecht.

Was passiert ohne Testament?

Immer wieder kommt es nach Todesfällen vor, dass in absehbarer Zeit kein Erbe der oder des Verstorbenen gefunden werden kann. Das ist für den Vermieter des Toten insbesondere dann eine schwierige Situation, wenn er schnell wieder in den Besitz seiner Wohnung kommen will.

Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 19 W 102/17) stellte fest, dass das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters eine Nachlasspflegschaft anordnen muss, um eventuelle Ansprüche geltend machen zu können. Das gilt auch dann, wenn vermutlich kein oder wenig Vermögen vorhanden ist.

Wenn ein einzelner Miterbe nach Eintritt des Erbfalles eine Immobilie ganz oder teilweise für sich selbst zu Wohnzwecken nutzt, dann können daraus Ansprüche seiner Miterben entstehen.

Was passiert, wenn der Staat erbt?

Gegenüber dem Oberlandesgericht Rostock (Aktenzeichen 3 U 67/17) setzten diese Miterben durch, dass der Nutzer eine Entschädigung bezahlen müsse. Dazu bedarf es allerdings einer Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft

Nicht nur Privatpersonen erben, sondern immer wieder kommt auch der Staat zum Zuge. Doch Erbschaften sind nicht nur erfreulich – zum Beispiel dann, wenn am Ende weniger übrig bleibt als erwartet.

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 309/17) entschied in dem Zusammenhang, dass die öffentliche Hand als Alleinerbe eines Wohnungseigentümers nur bis zu einer gewissen Grenze zur Kasse gebeten werden kann. Wenn gegenüber einer Eigentümergemeinschaft Wohngeldschulden bestehen, dann haftet der Staat dafür lediglich mit dem vorhandenen Nachlass.

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