34f-Vertrieb: Taping bleibt

Das Wirtschaftsministerium hat endlich die überarbeitete Fassung der neuen FinVermV für den freien Vertrieb veröffentlicht. Es gibt eine schlechte und zwei gute Nachrichten für die Vermittler.

Die schlechte Nachricht aus Sicht der meisten Vermittler zuerst: Es bleibt dabei, dass die Finanzdienstleister telefonische Beratungsgespräche mit den Kunden aufzeichnen müssen.

Das sieht der überarbeitete Entwurf der schon lange geplanten und überfälligen Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für freie Vermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung vor.

Dieses „Taping“ ist in der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II vorgesehen, die mit der Neufassung der FinVermV nun auch im freien Vertrieb umgesetzt werden soll.

Es war schon im ersten Entwurf der Neufassung enthalten und hatte für einige Aufregung unter den Finanzdienstleistern gesorgt. Die Wahrscheinlichkeit, das Taping noch wegdiskutieren zu können, war aber wegen der EU-Vorgaben selbst von den Branchenverbänden als gering eingestuft worden.

Zehn Monate Übergangsfrist

In zwei anderen wesentlichen Punkten wurden jedoch noch Verbesserungen gegenüber dem ersten Entwurf vorgenommen.

Erstens wird den Vermittlern wie erwartet eine Übergangsfrist eingeräumt. Sie fällt mit zehn Monaten nach Verkündung der Verordnung (also nach Verabschiedung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) sogar recht großzügig aus.

Zielmarktabgleich entschärft

Zweitens werden die Anforderungen für den Zielmarktabgleich im Rahmen der künftig erforderlichen „Geeignetheitserklärung“ entschärft. Hierbei geht es um den Abgleich bestimmter Merkmale des Anlegers zum Beispiel hinsichtlich Risikobereitschaft und Anlagehorizont, die vom Anbieter entsprechend den Ausprägungen des Produkts als „Zielmarkt“ vorgegeben werden.

Der erste FinVermV-Entwurf hatte vorgesehen, dass die Vermittlung nur innerhalb dieses Zielmarkts erfolgen darf, also alle Merkmale erfüllt werden müssen. Dies hätte die Möglichkeiten für die Vermittler (und für die Anleger ) erheblich eingeschränkt.

Nach der überarbeiteten Vorschrift muss der Vermittler den Zielmarkt nur „berücksichtigen“, wobei er dazu allerdings unter anderem „alle zumutbaren Schritte“ unternehmen muss.

Laut Website des Wirtschaftsministeriums wird der Entwurf, der den Bearbeitungsstand 22. Juli trägt, nun dem Bundesrat zur Beschlussfassung am 20. September 2019 zugeleitet. Die Neufassung der FinVermV ist zunächst unabhängig von dem gestern veröffentlichen Eckpunktepapier des Finanzministeriums zur BaFin-Aufsicht über den freien Vertrieb.

 

Foto: Shutterstock

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