BaFin warnt vor Kauf- oder Tauschangeboten für Wertpapiere

Säule mit Bafin-Logo am Eingang der BehördeEigan
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Bei der Finanzaufsicht BaFin sind in den vergangenen Monaten verschiedene Eingaben zu öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten für im Freiverkehr gehandelte Aktien, Anleihen oder andere Wertpapiere eingegangen. Die Behörde sieht Anlass für eine umfangreiche Warnung – und entsprechende Verhaltens-Tipps für Anleger.

Bei der Finanzaufsicht BaFin sind in den vergangenen Monaten verschiedene Eingaben zu öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten für im Freiverkehr gehandelte Aktien, Anleihen oder andere Wertpapiere eingegangen. Die Behörde sieht Anlass für eine umfangreiche Warnung – und entsprechende Verhaltens-Tipps für Anleger.

“Mancher Anleger, der ein solches Angebot erhält, betrachtet es möglicherweise nicht kritisch genug, weil er den gesetzlichen Hintergrund nicht kennt und der Versender auch noch sein depotführendes Kreditinstitut ist”, heißt es in einer Mitteilung der BaFin. Die depotführenden Institute leiten solche Angebote jedoch lediglich ungeprüft weiter.

“Wenn Sie überlegen, ein solches freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot anzunehmen, das nicht dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterliegt, sollten Sie die angebotene Gegenleistung und den Bieter sehr sorgfältig unter die Lupe nehmen und sich dabei nicht durch die Befristung des Angebots unter Zeitdruck setzen lassen”, empfiehlt die BaFin den Anlegern.

BaFin-Datenbank für WpÜG-Angebote

Ein Anleger, der ein Kauf- oder Tauschangebot für ein in seinem Depot befindliches Wertpapier erhält, sollte demnach zunächst klären, ob es sich um ein Angebot WpÜG oder um ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses Gesetzes handelt. Ist das WpÜG anwendbar, muss der Bieter bei der Angebotserstellung eine ganze Reihe von Vorschriften beachten. Unter anderem muss die angebotene Gegen- beziehungsweise Geldleistung angemessen sein.

Das erspart dem Anleger die Angebotsprüfung zwar nicht, vereinfacht sie aber erheblich, so die BaFin. Zudem prüft die Behörde vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage, ob die darin enthaltenen Angaben vollständig sind und nicht offensichtlich gegen WpÜG-Vorschriften und die entsprechenden Verordnungen verstoßen. Die betreffenden Kauf- und Tauschangebote werden außerdem in einer Datenbank auf der Website der BaFin erfasst.

Keine Spezialvorschriften für freiwillige Angebote im Freiverkehr

Ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot für ausschließlich im Freiverkehr gehandelte Aktien könne der Bieter dagegen grundsätzlich nach eigenem Dafürhalten verfassen, “sodass der Anleger deutlich höheren Aufwand betreiben muss, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen”.

Diese Angebote sind in Deutschland nicht spezialgesetzlich geregelt. “Der Bieter kann demnach insbesondere den Angebotspreis oder Tauschgegenstand grundsätzlich frei bestimmen und muss nicht darlegen oder nachweisen, dass er im Fall der Annahme des Angebots überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist, die angebotene Gegenleistung zu erbringen”, erklärt die BaFin.

Seite 2: “Unter Umständen deutliche, vermeidbare Verluste”

Lesen Sie hier, wie es weitergeht.

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