BGH: Mittelbare Kündigungserschwernis für Handelsvertreter unwirksam

Sitz des BGH in Karlsruhe
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Sitz des BGH in Karlsruhe

Wird ein Handelsvertreter aus Anlass einer Kündigung zu erheblichen Rückzahlungen verpflichtet, kann das eine mittelbare Kündigungserschwernis sein. Diese verstößt aber gegen Paragraf 89 a Absatz 1 Satz 2 HGB und ist unwirksam, wie der BGH in einer Entscheidung vom 19. Januar 2023 (Az. VII ZR 787/21) entschieden hat. Darauf weist die Kanzlei Wirth hin.


Im entschiedenen Fall sollte der Handelsvertreter mit Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht verdiente Provisionsvorschüsse in Höhe von 54.937,47 Euro zurückzahlen, obwohl hierzu ursprünglich eine Darlehensvereinbarung geschlossen wurde. Der BGH führte aus, dass jede Partei das Recht zu einer fristlosen Kündigung hat und dieses Recht auch nicht mittelbar eingeschränkt werden darf. Der Handelsvertreter werde aber mittelbar von einer Kündigung abgehalten, wenn an diese schwere Nachteile geknüpft werden, wie beispielsweise erhebliche Zahlungsverpflichtungen.

Der BGH bleibe damit seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Instanzengerichte treu, so die Einschätzung der Kanzlei Wirth. Besteht ein Unternehmen gleichwohl auf die Bezahlung, könne darin durchaus auch ein Grund zu einer fristlosen Kündigung gesehen werden.

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