BGH: Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen unzulässig

Vermieter dürfen Ersatzansprüche gegen Mieter nicht im Mietvertrag über die gesetzliche Frist hinaus verlängern. Solche Klauseln seien unwirksam, weil sie Mieter unangemessen benachteiligen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.

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Den Beginn der Verjährungsfrist auf das rechtliche Ende des Mietvertrags zu legen, ist unwirksam.

Geklagt hatte eine Vermieterin in Berlin gegen ihre ehemalige Mieterin. Sie forderte mit einer im Oktober 2015 zugestellten Klage 16.000 Euro für Schäden an der Wohnung. Die Frau war bereits Ende Dezember 2014 ausgezogen. Im Mietvertrag war eine einjährige Verjährung vorgesehen, laut Gesetz beträgt sie sechs Monate. Die Klage war bereits in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. (VIII ZR 13/17)

Mieter kann nach Ende des Mietverhältnisses keine beweissichernden Feststellungen treffen

Die in Paragraf 548 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genannte Frist ist nach Angaben des BGH durch berechtigte Interessen des Mieters begründet. Denn dieser habe nach Ende des Mietverhältnisses keinen Zugriff mehr auf die Räume und könne keine beweissichernden Feststellungen treffen. Der Vermieter sei jedoch in der Lage, sich schnell über mögliche Ansprüche Klarheit zu verschaffen. „Es ist nicht ersichtlich, dass diese Prüfung nicht regelmäßig in der vom Gesetz vorgesehenen Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen werden könnte“, heißt es in der Begründung des Senats.

Unwirksam ist es dem Urteil zufolge auch, den Beginn der Verjährungsfrist auf das rechtliche Ende des Mietvertrags zu legen. Entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem die Mietsache zurückgegeben werde. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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