BVK warnt Makler vor Werbeaussagen zur Unabhängigkeit

Michael H. Heinz, BVK
Foto: Christian Daitche
Michael H. Heinz, BVK

Das Urteil des OLG Dresden sorgt in der Maklerschaft weiter für Diskussionen. Während das Gericht Werbeaussagen zur Unabhängigkeit untersagt, betont der BVK, dass die vertriebsrechtliche Rolle des Maklers davon unberührt bleibt.

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Versicherungsmakler ihre Unabhängigkeit nicht als Werbeargument nutzen dürfen. Hintergrund des Urteils waren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Die Kläger argumentierten, eine Vergütung auf Courtagebasis schließe Unabhängigkeit aus, und setzten sich mit ihren Klagen durch.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) bewertet die Entscheidung kritisch. Nach Einschätzung des Verbands ist das Werben mit Unabhängigkeit rechtlich heikel. Makler sollten daher in ihrer Außendarstellung darauf verzichten, den Begriff zu verwenden. Gleichwohl unterscheidet der BVK klar zwischen wettbewerbsrechtlicher Werbewirkung und der rechtlich definierten Stellung des Maklers im Vertriebs- und Gewerberecht.


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Nach Auffassung des Verbands bleibt diese Stellung unverändert. Der Bundesgerichtshof habe bereits im sogenannten Sachwalterurteil festgehalten, dass der Versicherungsmakler der „Bundesgenosse“ des Versicherungsnehmers beziehungsweise dessen „Treuhänder ähnlicher Sachwalter“ sei. Der BVK betont, dass daraus eindeutig eine Interessenvertretung zugunsten der Kunden folge und nicht für die Versicherer. Durch das OLG-Urteil wird nach Ansicht des BVK allein die Nutzung des Begriffs Unabhängigkeit in der Werbung eingeschränkt. An der inhaltlichen Rolle des Maklers ändere sich nichts.

Für die Praxis empfiehlt der Verband eine klare Linie: Die Erstinformation sollte sich streng an die Vorgaben des Paragrafen 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung halten. In Werbeauftritten – ob online, in Printmedien oder in Auslagen – sollte der Begriff Unabhängigkeit weder für den Vermittlerstatus noch für die angebotenen Dienstleistungen genutzt werden. Diese Abgrenzung soll Missverständnisse vermeiden und Makler vor weiteren wettbewerbsrechtlichen Risiken schützen.

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