Starke Schneefälle und anhaltender Frost erhöhen das Risiko von Dachlawinen und herabstürzenden Eiszapfen erheblich. Besonders gefährdet sind Passanten sowie parkende Fahrzeuge in der Nähe von Gebäuden. „So malerisch die verschneiten Dächer auch aussehen, schnell können die Schneemassen zur echten Gefahr werden“, warnt Bianca Boss, Vorständin des Bundes der Versicherten e. V.
Hauseigentümer haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen sicherstellen, dass von ihrem Gebäude keine vermeidbaren Gefahren ausgehen. Dazu können je nach regionalen Vorgaben Schneefanggitter, Absperrungen oder Warnhinweise gehören. Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der Witterungslage.
Ob Eigentümer im Schadenfall haften, ist eine Frage des Einzelfalls. „Eine Haftung besteht nicht automatisch“, erklärt Boss. „Entscheidend ist, ob zumutbare Sicherungsmaßnahmen unter den konkreten Umständen erforderlich gewesen wären und unterlassen wurden.“ Auch die Eigenverantwortung von Passanten spielt vor Gericht häufig eine Rolle.
Werden Personen verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese werden über die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers reguliert. Bei vermieteten Immobilien ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zuständig. Beide Policen prüfen nicht nur die Forderungen, sondern wehren auch unberechtigte Ansprüche ab, notfalls vor Gericht.
Anders gelagert sind Schäden an Fahrzeugen. Wird ein Auto von einer Dachlawine getroffen und kann dem Eigentümer des Gebäudes keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden, springt die Kaskoversicherung des Fahrzeughalters ein. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nicht bewusst an einer erkennbar gefährlichen Stelle geparkt wurde.
Das Abstellen eines Fahrzeugs direkt unter einem Dachüberhang kann als grob fahrlässig gewertet werden. In solchen Fällen zahlt die Kaskoversicherung nur dann, wenn der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet hat. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten beim Abschluss der Kaskoversicherung darauf achten, dass der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet“, rät Boss.
Schäden an Fahrzeugteilen wie der Windschutzscheibe sind in der Regel bereits über die Teilkaskoversicherung abgesichert. Größere Schäden am Fahrzeug erfordern hingegen eine Vollkaskoversicherung, sofern kein Haftpflichtanspruch gegen den Hauseigentümer besteht.
















