Durch die Hecke: Rückschnitte noch bis 28. Februar erlaubt

Foto: Panthermedia
Hecken kappen, kann richtig teuer werden

Während schonende Form- und Pflegeschnitte bei Hecken und Gehölzen das ganze Jahr über erlaubt sind, ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) klar festgelegt, dass Hecken, Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nur noch bis zum 28. Februar zurückgeschnitten oder gar gefällt werden dürfen. Verstöße können teuer werden, betont die Arag Rechtsschutz. Was Gartenbesitzer wissen müssen.

Was sagt das Gesetz?

Paragraf 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) legt seit 2010 bundesweit einheitlich fest, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot ausgenommen. Im Klartext: Diese dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums radikal zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden.

Bevor man zur Säge greift, raten die Rechtsexperten der Arag zu einem Blick in die Baumsatzung der Gemeinde oder Stadt, die das Fällen eventuell verbietet oder genehmigungspflichtig macht. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden. Jederzeit erlaubt sind laut Arag hingegen schonende Form- und Pflegeschnitte, um den Zuwachs der Pflanzen zu beseitigen.

Verkehrssicherheit geht vor

Die Verbote des BNatSchG gelten nach Auskunft der Arag nicht, wenn die Verkehrssicherheit durch Hecke und Co. gefährdet ist – beispielsweise, weil eine große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Die Rechtsexperten des Versicherer raten trotzdem, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren und sich zu erkundigen, ob eine Genehmigung notwendig ist.

Wie hoch darf es denn sein?

In puncto Höhe kann die Arag keine Auskunft geben. Eine bundeseinheitliche Regelung gilt nicht. Stattdessen gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Vorschriften im Nachbarrechtsgesetz. Informationen gibt es bei den zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen. Üblicherweise gilt für Hecken jedoch eine Höhe von zwei Metern – gemessen ab Erdreich, wenn sie mindestens 50 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt wurde.

Steht die Hecke weiter weg, darf sie in der Regel höher wachsen. Anders kann der Fall liegen, wenn es sich um nachbarliche Grundstücke in Hanglage handelt. Dann darf die Hecke unter Umständen etwas höher wachsen, weil hier nicht ab Erdreich, sondern ab Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks gemessen wird. In einem konkreten Fall musste ein Mann seine Thujen-Hecke nur auf drei Meter zurückschneiden, weil das nachbarliche Grundstück des Klägers einen Meter höher lag und erst ab dessen Bodenniveau gemessen werden musste (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 230/16).

Achtung, Nistplätze

Wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, muss der Rückschnitt warten. Denn laut BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Auch bei den ganzjährig erlaubten Pflegeschnitten weist die Arag darauf hin, dass man vor den Schnittmaßnahmen kontrollieren muss, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben.

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