Garagen sind kein Lagerraum: Gerichte betonen Zweckbindung von Stellplätzen

Foto: KI-generiert (ChatGPT)
KI-generiertes Symbolbild.

Kartons, Möbel oder Hausrat landen oft in der Garage, wenn der Platz in Wohnung oder Keller knapp wird. Doch rechtlich ist das heikel. Aktuelle Urteile bestätigen die strikte Zweckbindung von Garagen und Stellplätzen – mit möglichen Konsequenzen für Eigentümer und Mieter.

Viele Haushalte nutzen Garage oder Tiefgaragenstellplatz als zusätzlichen Stauraum. Kartons, Möbel oder Haushaltsgegenstände werden dort abgestellt, um in Wohnung oder Keller Platz zu schaffen. Doch diese Praxis kann rechtliche Folgen haben. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland IVD hin.


Das könnte Sie auch interessieren:

Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt die strikte Zweckbindung von Garagen und Stellplätzen. Werden sie dauerhaft als Lager genutzt, drohen bauordnungsrechtliche Maßnahmen, Zwangsgelder oder zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Annett Engel-Lindner vom IVD sagt: „Wir empfehlen daher, die Genehmigungslage sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sorgfältig zu prüfen und Eigentümer wie Mieter frühzeitig zu sensibilisieren.“

Baurechtliche Vorgaben für Garagen

Das Verwaltungsgericht Köln stellt mit Urteil vom 26. Juni 2025 (8 K 6166/24) klar, dass eine Garage, die baurechtlich zum Abstellen von Fahrzeugen genehmigt ist, nicht ohne Weiteres als Lager genutzt werden darf. Eine solche Nutzung kann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen.

Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, wie sich die Nutzung insgesamt darstellt. Einzelne Gegenstände sind grundsätzlich zulässig, solange der Charakter als Stellplatz erhalten bleibt. Ein wichtiges Indiz ist, ob weiterhin ein Fahrzeug in der Garage abgestellt werden kann. Ist dies faktisch nicht mehr möglich, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen und dies mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Engel-Lindner betont: „Viele Eigentümer unterschätzen die baurechtliche Dimension. Eine Garage ist kein zusätzlicher Abstellraum, sondern Teil der genehmigten Stellplatzkonzeption.“ Wer die Nutzung dauerhaft ändere, bewege sich schnell im Bereich einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung.

Auch Tiefgaragenstellplätze unterliegen Zweckbindung

Eine ähnliche Linie zeigt sich im Wohnungseigentumsrecht. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entscheidet mit Urteil vom 28. Juli 2023 (980a C 10/23 WEG), dass ein Tiefgaragenstellplatz regelmäßig nicht als Lagerfläche genutzt werden darf.

Das Aufstellen von Schränken, Regalen oder größeren Boxen kann gegen die Zweckbestimmung sowie gegen Regelungen der Gemeinschaftsordnung verstoßen. In solchen Fällen kann die Eigentümergemeinschaft Unterlassung verlangen. Bei fortgesetzten Verstößen sind Ordnungsmittel möglich.

Gerade in dicht belegten Tiefgaragen spielen zudem brandschutzrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle. Engel-Lindner sagt: „Verwalter und Eigentümergemeinschaften sollten die Regelungen in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung konsequent anwenden und Verstöße dokumentieren.“ Eine klare Kommunikation schaffe Transparenz und helfe, Konflikte innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtigen bei
0 Comments
Inline-Feedbacks
Alle Kommentare anzeigen