Glatte Wege, klare Haftung: Wann Vermieter für Stürze ihrer Mieter einstehen

Mann stürzt bei Glatteis.
Foto: Panthermedia/astrid208
Im konkreten Fall stürzte eine Mieterin eines Mehrfamilienhauses am Morgen beim Verlassen des Gebäudes auf dem vereisten Weg.

Vereiste Wege auf dem Grundstück können für Vermieter teuer werden. Ein aktuelles Urteil zeigt, worauf es bei Räum- und Streupflichten ankommt.

Die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung haftet für Verletzungen ihrer Mieterin, die durch einen vereisten Zugangsweg entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH VIII ZR 250/23) entschieden, auf das die Württembergische Versicherung hinweist. Maßgeblich ist, dass Vermieterinnen und Vermieter sicherstellen müssen, dass alle Zugänge zum Mietobjekt gefahrlos nutzbar sind.

Im konkreten Fall stürzte eine Mieterin eines Mehrfamilienhauses am Morgen beim Verlassen des Gebäudes auf dem vereisten Weg zwischen Haustür und Straße. Sie zog sich schwere Verletzungen zu und musste über einen längeren Zeitraum behandelt werden. Nachdem das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab der Bundesgerichtshof der Mieterin recht und sprach ihr Schmerzensgeld zu.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst die Verkehrssicherungspflicht der Vermieterseite auch die Verantwortung für Schnee- und Eisglätte auf den zum Grundstück gehörenden Wegen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung in einer größeren Wohnanlage handelt.


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Zwar kann die Pflicht zum Räumen und Streuen grundsätzlich im Mietvertrag auf die Mietparteien übertragen werden. Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag eine entsprechende Klausel. Damit war die Verantwortung jedoch nicht abschließend geregelt.

Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte zusätzlich eine externe Hausmeisterfirma mit dem Winterdienst beauftragt. Die Kosten dafür legte sie über die Betriebskosten auf die Mieter um. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durfte die Mieterin daher darauf vertrauen, dass der beauftragte Dienstleister den Winterdienst ordnungsgemäß ausführt.

Das Versäumnis der Hausmeisterfirma musste sich der Vermieter zurechnen lassen. Er haftet für Fehler von Dritten, die er zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten einschaltet. Eine vertragliche Übertragung der Räum- und Streupflicht entlastet in einem solchen Fall nicht.

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