Trotz der wirtschaftlich angespannten Lage ist die Wechselbereitschaft auf dem Arbeitsmarkt hoch. Viele Angestellte entscheiden sich freiwillig für einen neuen Job, andere werden zum Wechsel gezwungen. Laut der Deutschen Clearing-Stelle (DCS) verfügen inzwischen rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über eine bAV. Doch was passiert mit diesem Vertrag beim Wechsel des Arbeitgebers?
„Im Schnitt wechseln Arbeitnehmer ihren Job nach vier Jahren – derzeit geht es aufgrund der schwachen Konjunktur oft schneller. Innerhalb der Generation Z ist laut Karriereportal Xing sogar jeder zweite Beschäftigte auf dem Absprung“, erklärt Marco Eckert, Geschäftsführer der DCS. „Ein neuer Job verändert vieles, besonders für die rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einer betrieblichen Altersversorgung. Für sie ist es essenziell, genau zu überlegen, was bei einem Jobwechsel mit dieser Versorgung passiert.“
Option 1: Vertrag weiterführen?
Die einfachste Möglichkeit ist oft die komplizierteste: Eine Direktversicherung kann grundsätzlich innerhalb eines Jahres vom neuen Arbeitgeber übernommen werden. Vorteil: Der Vertrag bleibt unverändert bestehen, häufig mit attraktiven Alt-Konditionen wie hohen Garantiezinsen.
Allerdings ist die Weiterführung nicht gesetzlich garantiert. Viele Unternehmen lehnen sie ab – aus Sorge vor arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und zusätzlichem Verwaltungsaufwand. In solchen Fällen bleibt die Möglichkeit, die Versicherung privat weiterzuführen. Alternativ kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden – das vorhandene Kapital bleibt erhalten und wird weiterhin verzinst.
Option 2: Übertragung auf neues Versorgungssystem?
Wenn der bisherige Vertrag nicht übernommen wird, können Beschäftigte ihre bAV auf ein neues Modell beim Folgearbeitgeber übertragen lassen. Dies kann sinnvoll sein, wenn der neue Arbeitgeber attraktive Angebote unterbreitet.
Doch Vorsicht: Der neue Vertrag wird häufig bei einem anderen Anbieter abgeschlossen – möglicherweise zu ungünstigeren Bedingungen. Besonders nachteilig ist dies, wenn der bisherige Vertrag hohe Garantiezinsen oder gute Rentenfaktoren enthält. Zudem ist der bürokratische Aufwand bei dieser Lösung für beide Seiten vergleichsweise hoch.
Option 3: Neuabschluss?
Wer ganz neu beginnt – sei es, weil zuvor keine bAV bestand oder die alten Verträge nicht übertragbar sind – hat ein gesetzlich garantiertes Recht auf Entgeltumwandlung. Das heißt: Ein neuer Vertrag kann jederzeit abgeschlossen werden.
Die gängigen Durchführungswege sind Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Viele Modelle bieten heute auch die Möglichkeit, die Anlageform innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen selbst zu wählen. Der Abschluss ist meist unkompliziert und innerhalb kurzer Zeit realisierbar.
Kündigung: (fast) keine Option
Ein häufiger Gedanke beim Jobwechsel: den alten Vertrag kündigen und sich das Geld auszahlen lassen. Doch das ist in der Regel ausgeschlossen – und selbst wenn möglich, meist nicht ratsam. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden gesetzt, um die bAV vor vorzeitiger Auflösung zu schützen. „Die steuerlichen Vorteile der bAV gehen bei einer Auszahlung verloren, außerdem drohen hohe Nachzahlungen bei Steuern und Sozialabgaben“, warnt Eckert.