Kapitalanlagegesetzbuch: Zuwachs bei den Finanzregeln

Der Diskussionsentwurf zum Kapitalanlagegesetzbuch ist erst ein paar Tage jung und musste schon eine Menge Kritik einstecken. Wie ist dieses noch junge Kind in der Familie der aufsichtsrechtlichen Gesetze insgesamt zu beurteilen?
Gastbeitrag von Aykut Bußian, TPW Todt & Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

TPW GmbH in Hamburg
TPW GmbH in Hamburg

Besonders die als „Risikomischung“ bezeichnete Forderung, einen direkten Anteilserwerb an Ein-Objekt-Fondsgesellschaften zukünftig nur Anlegern mit einer Mindestzeichnungssumme von 50.000 Euro zu ermöglichen, ist auf deutlichen Widerstand gestoßen.

Der erwartete Paradigmenwechsel

Zunächst kann man von dem erwarteten Paradigmenwechsel für die Branche der geschlossenen Fonds sprechen. Ziel war erkennbar und für Branchenbeobachter auch nicht überraschend die weitgehende Integration der geschlossenen Fonds in die Welt der regulierten Fondsprodukte.

Dies ist zunächst zu begrüßen, weil die Regelungsdichte und –vielfalt zunächst bei den offenen Fondslösungen EU-weit uneinheitlich war und Private Equity- und Hedge-Fondsstrukturen regelmäßig keiner Aufsicht unterlagen.

Die verfolgte, integrierte Lösung bietet –bei allem verständlichen Verbesserungsbedarf- eine gute Grundlage, den Anbietern von Fondsstrukturen einheitliche Grundstandards abzufordern und zugleich die Produktinnovationen zu ermöglichen.

So sind in Zukunft Variationen bei den Rücknahmemöglichkeiten der Fondsanteile durchaus möglich; des Weiteren erhält nun die von der Branche der geschlossenen Fonds in den letzten Jahren erstrebte Zuwendung zu den professionellen Anbietern (Versicherungen, Pensionskassen, Family Offices) bessere Voraussetzungen: sowohl ein einheitliches Reporting als auch die Sicherstellung von Standards im Risiko- und Liquiditätsmanagement dürften bei diesen oftmals risikoaversen Großanlegern auf Zustimmung stoßen.

Der Eintritt in die regulierte Welt

Die Befreiungsvorschriften sind hingegen relativ komplex geraten, was jedoch vor allem der Tatsache geschuldet ist, dass mit dem Investmentgesetz ein langjähriges, erprobtes Aufsichtsgesetz aufgehoben und im gleichen Atemzug ganze Produktfamilien wie die Altersvorsorge- Sondervermögen („AS-Fonds“) und die offenen Immobilienfonds nicht mehr neu aufgelegt werden sollen.

Seite zwei: Etablierung des starken Assetmanagers gewünscht

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