Der Bundestag hat die Mütterrente III beschlossen, der Bundesrat hat zugestimmt. Ab Januar 2027 gilt für rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner ein Rechtsanspruch auf eine höhere gesetzliche Rente, weil Kindererziehungszeiten vor 1992 künftig genauso zählen wie danach. Die Mütterrente-Nachzahlung lässt allerdings länger auf sich warten: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung dauert die technische Umsetzung voraussichtlich bis ins Jahr 2028.
Bei der Abstimmung votierten 318 Abgeordnete mit Ja, 225 stimmten mit Nein, und 53 enthielten sich; so beschloss der Bundestag am 5. Dezember 2025 das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Nachdem der Bundesrat dem Vorhaben am 19. Dezember 2025 zugestimmt hatte, folgte wenige Tage später, am 23. Dezember 2025, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nummer 362. Damit ist die Mütterrente III formal beschlossen. Inhaltlich markiert sie den letzten Schritt einer Reform, die 2014 mit der Mütterrente I begann und 2019 mit der Mütterrente II weiterging.
Mütterrente-Nachzahlung: Rechtsanspruch ab 2027, Auszahlung ab 2028
Zum 1. Januar 2027 tritt die Neuregelung in Kraft. Von da an haben Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, Anspruch auf die längere Anrechnung der Erziehungszeit. Auszahlen kann die Deutsche Rentenversicherung die höhere Rente nach eigenen Angaben jedoch nicht sofort: Die technische Umsetzung erfolgt voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2028.
Wer in dieser Übergangszeit in Rente geht oder bereits Rente bezieht, bekommt die Differenz später als rückwirkende Nachzahlung gutgeschrieben. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen, niedrigeren Rente. Für die Beratung ist genau diese Lücke zwischen Rechtsanspruch und Auszahlung entscheidend: Mandanten sollten nicht davon ausgehen, dass sich ihr Kontostand schon 2027 ändert.
Die wichtigsten Termine im Überblick
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 5. Dezember 2025 | Gesetzesbeschluss im Bundestag |
| 19. Dezember 2025 | Der Bundesrat billigt die Reform |
| 23. Dezember 2025 | Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt |
| 1. Januar 2027 | Der Rechtsanspruch auf die Mütterrente III tritt in Kraft |
| Voraussichtlich 2028 | Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die Nachzahlung aus |
Häufige Fragen zur Mütterrente-Nachzahlung
Wer bekommt die Nachzahlung der Mütterrente?
Anspruch haben Mütter und Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben. Laut Deutscher Rentenversicherung können insgesamt rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Reform profitieren.
Ab wann gilt die Mütterrente III?
Der Rechtsanspruch gilt ab dem 1. Januar 2027. Die höhere Rente zahlt die Rentenversicherung nach eigenen Angaben allerdings voraussichtlich erst ab 2028.
Wird die Mütterrente III rückwirkend gezahlt?
Ja. Die Differenz zwischen alter und neuer Rente erhalten Betroffene rückwirkend für die Zeit seit Januar 2027, sobald die Deutsche Rentenversicherung die technische Umsetzung abgeschlossen hat.
Welche Jahrgänge profitieren von der Mütterrente III?
Begünstigt sind Eltern von Kindern, die vor dem Jahr 1992 geboren wurden. Für danach geborene Kinder rechnet die Rentenversicherung schon heute drei Jahre Erziehungszeit an.
Drei statt zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit
Bislang rechnete die Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder höchstens 30 Monate Erziehungszeit an, während für später geborene Kinder bereits drei Jahre galten. Mit der Mütterrente III vereinheitlicht der Gesetzgeber diesen Wert auf 36 Monate, unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Das bedeutet künftig maximal 3,0 Entgeltpunkte je Kind, gegenüber vormals 2,5 Punkten - und zwar unabhängig davon, ob Mutter oder Vater erzogen hat. Diese längere Kindererziehungszeit ist die rechtliche Grundlage für die spätere Mütterrente-Nachzahlung.
Wie hoch die Mütterrente-Nachzahlung ausfällt
Wie viel die Reform letztlich auszahlt, bestimmt der aktuelle Rentenwert. Zum 1. Juli 2026 erhöhte sich dieser gemäß Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 um 4,24 Prozent und kletterte damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Rechnet man dies auf den zusätzlichen halben Entgeltpunkt aus der Mütterrente III um, ergeben sich pro Kind monatlich 21,26 Euro mehr Bruttorente. Im Jahr sind das 255,12 Euro.
Abweichend davon gibt die Deutsche Rentenversicherung in ihrem eigenen FAQ lediglich 20,40 Euro pro Kind an. Der Unterschied dürfte daran liegen, dass die Seite offenbar noch mit dem bis Juni 2026 gültigen, niedrigeren Rentenwert rechnet und die Anpassung vom Juli 2026 nicht eingearbeitet hat. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die Mütterrente III je nach Kinderzahl auf Basis des aktuellen Rentenwerts auswirkt.
| Anzahl Kinder | Zusätzliche Entgeltpunkte | Monatlicher Mehrbetrag |
|---|---|---|
| Ein Kind | 0,5 | 21,26 Euro |
| Zwei Kinder | 1,0 | 42,52 Euro |
| Drei Kinder | 1,5 | 63,78 Euro |
Steuerfinanzierung und frühe Kritik der Rentenversicherung
Der Bund finanziert die Mütterrente III vollständig über den Bundeszuschuss zur Rentenversicherung, also aus Steuermitteln und nicht über eine Erhöhung des Beitragssatzes. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweist darauf, dass der Bund schon jetzt jährlich rund fünf Milliarden Euro für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten aufwendet.
Noch während der Gesetzgebung hatte Gundula Roßbach, Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung, die Pläne kritisiert: Im Sondierungspapier sei zur Finanzierung ursprünglich überhaupt nichts vermerkt gewesen. „Rund 20 Euro im Monat kämen bei den profitierenden Müttern an“, rechnet sie vor. Ohne die jetzt beschlossene Steuerfinanzierung hätte dies ihrer Berechnung nach den Beitragssatz um 0,25 Prozentpunkte steigen lassen und ihn 2027 auf über 19 Prozent getrieben.
Umstritten war die Reform ebenso im Bundestag. Dagmar Schmidt von der SPD-Fraktion begründete deren Zustimmung damit, die Reform erneuere „ein Sozialstaatsversprechen“. Andreas Audretsch von den Grünen stimmte dagegen gegen das Paket, weil aus seiner Sicht das Rentenniveau nur bis 2031 abgesichert werde.
Rentenpaket 2025: Diese Änderungen kommen zusätzlich
Außerdem enthält das Gesetz neben der Mütterrente III noch zwei zusätzliche Regelungen. Zum einen verlängert es die Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent bis zum Jahr 2031. Zum anderen fällt für Arbeitnehmer, die schon die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Anschlussverbot bei befristeten Verträgen mit dem bisherigen Arbeitgeber weg.
Mütterrente-Nachzahlung und ergänzende Leistungen
Hinzu kommt ein zweiter beratungsrelevanter Punkt: Grundsicherung im Alter, Wohngeld und Hinterbliebenenrenten rechnen die Nachzahlung unterschiedlich an. Das schafft in der laufenden Beratungspraxis Klärungsbedarf.














