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One Group / ProReal: Da bahnt sich was an für den Vertrieb

Foto: drrp Rechtsanwälte/Tom Roch/el-portrait
Autoren Urs Böckelmann (links) und Jan C. Knappe.

Es mehren sich die Anzeichen, dass eine Klagewelle auf Anlagevermittler und -berater zurollt, die nachrangige Namensschuldverschreibungen der ProReal-Reihe der One Group vermittelt haben. Welche Chancen haben sie? Gastbeitrag von Urs Böckelmann und Jan C. Knappe.

Die Zahlungsausfälle bei den Emissionen ProReal Deutschland 7 und 8 sowie ProReal Europa 9 und 10 sind zwar schon länger bekannt. Bislang hatten sich die Aktivitäten von Anlegeranwälten aber eher gegen die Emittentinnen, Initiatoren und Hintermänner gerichtet. Das dürfte sich nun ändern. Wir nehmen derzeit wahr, dass vermehrt der Vertrieb der ProReal-Vermögensanlagen in den Fokus genommen wird.


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Dabei stützen sich Anlegerkanzleien zunehmend auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2025 (Az. 12 O 43/25), das gegen einen der Initiatoren der Vermögensanlagen und damit unmittelbar Prospektverantwortlichen ergangen ist und mit dem ein vermeintlicher Prospektfehler hinsichtlich der Vermögensanlage ProReal Europa 10 festgestellt wurde.

Nun meinen die Anlegerkanzleien, aus diesem Urteil eine Haftung auch von Anlagevermittlern und -beratern ableiten zu können. Ganz so einfach ist es aber nicht. Denn neben der Kritik, die an diesem Urteil angebracht ist, würde eine Haftung von Anlagevermittlern und -beratern nicht nur einen der vom Landgericht Stuttgart festgestellten Prospektfehler voraussetzen, sondern von weiteren Voraussetzungen abhängen.

Ob der vom Gericht festgestellte Prospektfehler tatsächlich vorliegt, erscheint fraglich. Das Landgericht Stuttgart hat in dem Urteil die Feststellung getroffen, der im Streit stehenden ProReal-Vermögensanlage liege kein Blind-Pool-Konzept zugrunde. Das Gericht leitet dies aus dem Umstand ab, dass sämtliche eingeworbenen Mittel an die (inzwischen insolvente) SC Finance Four GmbH ausgereicht wurden und die Verwendung daher festgestanden habe. Dies habe einen Nachtrag erforderlich gemacht. 

Diese Sichtweise ist durchaus diskussionswürdig. Nach der Wertung des Gesetzgebers kommt es für die Frage, ob ein Blind-Pool-Konzept vorliegt oder nicht, darauf an, ob die Anlageobjekte bereits feststehen. Aus der Gesetzesbegründung zu Paragraf 5b Abs. 2 VermAnlG ergibt sich dabei, dass zwischengeschaltete Gesellschaften gerade nicht gemeint sind, sondern es auf die Verwendung der eingeworbenen Gelder am Ende der Finanzierungskette ankommt, also auf Ebene der Projektgesellschaften. 

Doch selbst wenn am Ende ein Prospektfehler feststünde, würde daraus nicht automatisch eine Haftung des Vertriebs folgen. Denn der Vertrieb zählt in aller Regel nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen. Voraussetzung für eine Haftung von Anlagevermittlern wäre daher eine Verletzung von Plausibilitätsprüfungspflichten, die je nach Art der Tätigkeit (Anlagevermittlung oder -beratung) unterschiedlich ausgestaltet sind und jedenfalls keine vertiefte rechtliche Prüfung erfordern.

Umso wichtiger ist es nun nach unserer Einschätzung für die betroffenen Vermittler, trotz des ergangenen Urteils weiterhin einen kühlen Kopf zu bewahren und besonnen auf die Situation zu reagieren. Das gilt nicht erst, wenn eine Klage im Briefkasten liegt. Schon im Vorfeld gibt es einiges zu beachten. So ist beispielsweise die richtige Kundenkommunikation essenziell und kann sogar Einfluss auf den Ausgang eines späteren Rechtsstreits haben. Außerdem ist es sinnvoll, die Interessen betroffener Vermittler zu bündeln, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.

Die Autoren Urs Böckelmann und Jan C. Knappe sind Rechtsanwälte und Partner der Kanzlei drrp Rechtsanwälte PartmbB mit Sitz in München.

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