Online-Banking: BGH beschränkt Gebühren für SMS-Tan Verfahren

Die Transaktionsnummer – kurz TAN – sichert Bankgeschäfte im Internet gegen Kriminelle ab. Verbraucherschützer finden: Dieser Service muss beim Girokonto inklusive sein. Ein BGH-Urteil entlastet Kunden aber nur in ganz bestimmten Fällen von Zusatzgebühren.

 

Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden beim Online-Banking den Versand der Transaktionsnummern (TAN) per SMS extra berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass die Nummer auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag eingesetzt wird.

Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Nicht zulässig ist es damit beispielsweise, pauschal zehn Cent je verschickter SMS-TAN zu kassieren. (Az. XI ZR 260/15)

Die Nummern werden benötigt, um online eine Überweisung, ein Lastschriftmandat oder einen Dauerauftrag abzuschicken. Der Kunde bestätigt seine Eingaben, indem er die Zahlenfolge eintippt. Diese Sicherheitsabfrage soll beim Online-Banking vor Betrügern schützen, die mit technischen Tricks versuchen, fremde Konten leerzuräumen.

Jeder dritte Online-Banking-Kunde nutzt SMS-Service

Neben dem SMS-Versand gibt es noch andere, oft modernere und sicherere TAN-Verfahren. Der Empfang über das Mobilfunknetz ist aber durchaus verbreitet: Bei den Sparkassen lässt sich laut Deutschem Sparkassen- und Giroverband derzeit jeder dritte Online-Banking-Kunde seine Transaktionsnummern per SMS aufs Handy schicken.

Wie viele Institute für ihre SMS-TAN extra kassieren, ist nicht bekannt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) als Zusammenschluss der Bankenverbände gibt an, dass der Versand längst nicht überall kostenlos ist. Demnach verlangen manche Häuser ab der ersten SMS eine Gebühr, bei anderen sind zum Beispiel nur fünf SMS im Monat gratis.

Verbraucherschützer werfen den Instituten vor, die Kosten rund ums Girokonto in immer mehr einzelne Entgelte aufzusplitten. Für die Kunden werde es dadurch schwieriger, den Überblick zu behalten.

Seite zwei: VZBV: „Ernüchterndes Ergebnis“

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