P&R Insolvenzverwalter blitzt beim BGH ab

Ein orangener Container hängt an Tragseilen vor bunten Stapeln.
Foto: PantherMedia / egorovartem
Der Insolvenzverwalter hatte für die verschiedenen P&R-Gesellschaften Pilotverfahren angestrengt.

Anleger, die von dem Container-Anbieter P&R in den vier Jahren vor dessen Insolvenz im Jahr 2008 Zahlungen erhalten haben, müssen diese nicht zurückzahlen. Das hat nun der BGH in einem ersten Beschluss entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat damit die Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zurückgewiesen, wodurch diese rechtskräftig geworden ist. Das OLG hatte entschieden, dass keine sogenannten Anfechtungsansprüche in Bezug auf die in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag geleisteten Zahlungen bestehen, die Betroffenen das Geld also nicht (in die Insolvenzmasse) zurückzahlen müssen.

Der Insolvenzverwalter hatte zur Klärung dieser Frage für die verschiedenen P&R-Gesellschaften Pilotverfahren angestrengt. Der BGH-Beschluss bezieht sich nur auf eine dieser Gesellschaften beziehungsweise Konstellationen. Die Entscheidungen in den drei weiteren anhängigen Nichtzulassungsbeschwerden stehen noch aus, so die Mitteilung aus der Kanzlei Jaffé Rechtsanwälte Insolvenzverwalter.

Betroffen waren insgesamt rund 125.000 Anleger, darunter auch solche, deren Investment in den letzten vier Jahren vor der P&R-Insolvenz komplett abgewickelt und zurückgezahlt worden war. Rund 99 Prozent davon haben nach Angaben der Insolvenzverwalter eine „Hemmungsvereinbarung“ unterschrieben, um den Ausgang der Pilotverfahren abwarten zu können. In den anderen Fällen musste der Insolvenzverwalter die Anleger verklagen, um die Verjährung der (vermeintlichen) Ansprüche zu verhindern.

Sehr unterschiedliche Entscheidungen der Untergerichte

Die Entscheidungen der Untergerichte zu der Thematik waren bislang sehr unterschiedlich. In drei der sechs Pilotverfahren sind demnach gerichtliche Entscheidungen ergangen, in denen die Anfechtungsansprüche aus Paragraf 134 Absatz 1 Insolvenzordnung zumindest teilweise bejaht wurden, und zwar mit völlig unterschiedlichen Ergebnissen, berichtet die Kanzlei.

So hat das Landgericht Stuttgart schon im Oktober 2020 den beklagten Anleger zur Zahlung der Rückkaufpreiszahlungen verurteilt. Kurze Zeit später hat das Landgericht München I die Anfechtbarkeit der an die Anlegerin geleisteten Gewinne bejaht. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Juni 2021 den beklagten Anleger hingegen zur Rückzahlung der erhaltenen Mietzinszahlungen verurteilt.

Zwischenzeitlich haben zudem in Verfahren, die zur Hemmung der Verjährung eingeleitet werden mussten, das Landgericht Hof mit Urteil vom 10. Februar 2023 und das Landgericht Passau mit Urteil vom 16. Dezember 2022 die Anleger sogar zur Rückzahlung in voller Höhe verurteilt. Andere Gerichte haben die Klagen großteils abgewiesen, so Jaffe´.

Welche Folgen die BGH-Entscheidung für die Insolvenzmasse und damit für Insolvenzquote der Anleger, deren Verträge zum Zeitpunkt der Insolvenz noch liefen, hat, ist der Mitteilung nicht zu entnehmen.

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