Anleger können auch in Zukunft die steuerlichen Vorteile aus Denkmalschutzobjekten mit ihrem Einkommen verrechnen. Das geht aus dem aktuellen Entwurf eines Anwendungs-schreiben zu Paragraf 15b Einkommensteuergesetz (EStG) aus dem Bundesfinanzministerium hervor.
In Paragraf 15b ist festgelegt, dass Verlustzuweisungen aus ?Steuerstundungsmodellen? in voller Höhe nur noch mit Gewinnen aus denselben Investments verrechnet werden dürfen. Die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist dagegen auf zehn Prozent begrenzt.
Bisher war unsicher, ob diese Regelung auch Denkmalschutz-objekte betrifft. Der Entwurf des Anwendungschreibens stellt nun klar, dass der Erwerb von denkmalgeschützten Immobilien, die mit einer Sanierungsverpflichtung des Bauträgers an Kapitalanleger verkauft werden, nicht als Steuerstundungsmodell eingestuft wird.
?Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Käufer einer solchen Wohnung keine so genannten Nebenleistungen, wie beispielsweise eine Mietgarantie, vom Bauträger erwirbt?, sagt Frank Kammerer, Sprecher der Berner Group, Wiesbaden, und des Arbeitskreises Denkmalschutz beim Berliner Bundesverband Freier Wohnungsunternehmen. Daher sollten Anleger unbedingt darauf achten, nur die Immobilie selbst vom Bauträger zu erwerben. Lediglich Nebenleistungen, die die Vermietungs- und Verwaltungsphase betreffen, wie etwa ein Mietpool, seien unschädlich.