Vermögende Kunden schenken hohe Beträge an Kinder, Kindeskinder oder andere Personen, ohne sich über mögliche Probleme im Klaren zu sein. Es handelt sich häufig dabei um Beträge in der Größenordnung von Immobilienwerten. Doch Immobilien kann man nur mit Notaren weitergeben, und die Verträge beinhalten notwendige Vorkehrungen für den Schenker.
Warum eine Schenkung ohne Schenkungsvertrag zur Tragödie werden kann, erfahren Sie im nachfolgenden Alltagsbeispiel:
Kürzlich meldet sich Sven S., ein ausgebildeter Generationenberater (IHK), und erzählt folgende Begebenheit seines Kunden: Der alte Thomas G. kommt sehr aufgelöst zu ihm ins Büro geplatzt. Er hatte einen Bescheid vom Finanzamt dabei. Sven wusste, dass vor ein paar Monate bei einem tragischen Unfall seine einzige, unverheiratete Tochter gestorben ist. Das hat Herrn G. sehr mitgenommen. Der Berater Sven berät Herrn G. seit einigen Jahren, nachdem sein Vorgänger in den wohlverdienten Ruhestand ging.
Was war bloß los? Und schon fängt Thomas G. das Reden an: „Hier ist der Bescheid über eine zu zahlende Erbschaftsteuer! Nicht genug, dass mein einziges Kind Judith bei dem Verkehrsunfall tödlich verunglückte, jetzt soll ich noch Steuern auf mein Geschenk von 400.000 Euro zahlen! Dein Vorgänger hat mir dazu geraten! Es sagte: Du hast so viel Vermögen und nur ein Kind. Da ist es besser, wenn du lebzeitig schon mal den Freibetrag nutzt. In zehn Jahren kannst du das wiederholen. Es ist ganz einfach: Überweise ihr einfach den Betrag und ihr profitiert davon, dass keine Schenkungssteuer anfällt. Das leuchtet Herrn G. ein, und er machte auch gleich die Anzeige an das Finanzamt über die Höhe der Schenkung.
Seine Tochter war kinderlos, unverheiratet und hat kein Testament errichtet. Die Mutter war schon vor Jahren verstorben und Geschwister gibt es auch nicht. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ist der Vater nun Alleinerbe. Mehr als 400.000 Euro geerbt. Doch der Freibetrag, wenn Eltern von Kindern erben, liegt bei 100.000 Euro. Auf die Schenkung von 400.000 Euro bezogen, muss er also 300.000 Euro zu 11 Prozent versteuern und weil die Tochter noch mehr zu vererben hatte, sind es 15 Prozent Steuern auf alles, was 100.000 Euro übersteigt. Herr G. zahlt also 15 Prozent Erbschaftsteuern auf 300.000 Euro, das heißt 45.000 Euro, auf seine Schenkung!
Herr G. ist sich im Klaren darüber, dass, wenn seine Tochter verheiratet gewesen wäre, er nur 25 Prozent der Schenkung zurückerhalten hätte. Damit wären sogar 300.000 Euro verloren gewesen.
Seit dieser Zeit arbeitet der Berater Sven immer mit Schenkungsverträgen (über die IGB-Vorsorge-Plattform) und der Fachanwalt bespricht alle Eventualitäten, für die man Vorkehrungen treffen kann. Das macht jede Schenkung für seine Kunden sehr viel sicherer und eine „unnötige“ Erbschaftsteuer ist damit ausgeschlossen. Die Begebenheit von seinem Kunden G. erzählt er immer wieder, damit jeder versteht, weshalb dieser Vertrag wichtig werden kann.
Folgende Wechselfälle des Lebens werden im Schenkungsvertrag geregelt. Hier erfahren Sie, was geschehen kann, wenn kein Schenkungsvertrag errichtet wurde:
– Vorversterben des Beschenkten vor dem Schenker
Das Vermögen geht laut Erbfolge des Beschenkten eventuell an die Familie des Ehepartners des Kindes.
Falls es aufgrund Erbfolge oder Testament zurück an den Schenker – in der Regel Eltern – geht, ist der Steuerfreibetrag nur bei 100.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird Erbschaftsteuer fällig.
– Insolvenz des Beschenkten
Die Schenkung wird nicht separiert, sondern ist Teil der Abwicklung.
– Scheidung des Beschenkten
Der Wertzuwachs fließt in die Scheidungsmasse ein.
– Drogen- oder Alkoholsucht des Beschenkten oder Mitgliedschaft in einer Sekte oder ähnlichem
Keine Rückforderung möglich
– Gesetzliche Betreuung des Beschenkten
Das Betreuungsgericht entscheidet über die Verwendung.
– Tod des Schenkers
Wenn dieser mehrere Kinder hat, sieht das Gesetz eine Ausgleich- oder Anrechnungspflicht der Schenkung beim Beschenkten vor. Ein Testament, das die Gleichberechtigung der Kinder vorsieht, bringt Konflikte mit sich, wenn zuvor kein Schenkungsvertrag errichtet wurde.
– Keine Meldung der Schenkung an das Finanzamt
Es gibt Finanzämter, die die Zehn-Jahres-Frist erst ab dem Tag der Anzeige an das Finanzamt berücksichtigen.
– Steuerzahlung übernimmt Schenker
Laut Gesetz sind bei Schenkungen sowohl der Schenker als auch der Beschenkte zur Anzeige und Zahlung verpflichtet. Wenn also der Schenker die Steuerzahlung übernimmt, ist dieser Betrag keine Schenkung im Sinne der Steuer. So kann die Familie Steuern sparen.
Unser bewährter Tipp: Sprechen Sie diese Punkte in der sorgfältigen Beratung innerhalb von Geldschenkungen an. Mithilfe der IGB-Vorsorge-Plattform erstellen Fachanwälte juristisch einwandfreie Schenkungsverträge, die von Schenker und Beschenkten unterzeichnet werden und überreichen das Formular zur Anzeige der Schenkung an das Finanzamt. So wird nichts vergessen und Ihr Kunde ist vor den Wechselfällen des Lebens finanziell geschützt.
Margit Winkler ist Geschäftsführerin des Deutschen Privatinstituts Generationenberatung.