Das Bundeskabinett hat am 12. Februar die nationale Ausgestaltung der Aufsicht zur europäischen KI-Verordnung beschlossen. Statt eine neue zentrale Behörde zu schaffen, soll die Überwachung grundsätzlich an bestehende Fach- und Marktaufsichten angebunden werden. Ziel ist eine schlanke Struktur.
Die KI-Verordnung ist im August 2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Erste Vorschriften, insbesondere zu verbotenen KI-Praktiken, sind bereits anwendbar. Weitere Pflichten folgen stufenweise, darunter Transparenzvorgaben für bestimmte KI-Systeme sowie umfassende Governance-, Dokumentations- und Konformitätsanforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme.
Die Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Sie unterscheidet zwischen unzulässigen, hochriskanten sowie KI-Systemen mit begrenztem oder geringem Risiko. Je nach Einordnung greifen unterschiedliche regulatorische Anforderungen.
Für Versicherungsvermittler nach Paragraf 34d Gewerbeordnung, Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung sowie Immobiliardarlehensvermittler nach Paragraf 34i Gewerbeordnung bedeutet die nun gewählte Lösung, dass die KI-Aufsicht voraussichtlich bei den jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden angesiedelt wird.
Bei Paragraf 34d Gewerbeordnung sind dies in der Regel die Industrie- und Handelskammern. Für Paragraf 34f und Paragraf 34i Gewerbeordnung sind die landesrechtlich bestimmten Behörden zuständig, häufig ebenfalls die Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter.
Der AfW unterstützt diesen Ansatz grundsätzlich. „Es ist richtig, keine zusätzliche Sonderaufsicht für kleine und mittlere Vermittlerunternehmen aufzubauen“, erklärt AfW-Vorstand Norman Wirth. „Die Anbindung an bestehende gewerberechtliche Strukturen ist sachgerecht und vermeidet neue Bürokratie. Gleichzeitig brauchen wir eine bundesweit möglichst einheitliche Auslegung, damit kein Flickenteppich entsteht.“
Doppelregulierung vermeiden
Der Verband weist darauf hin, dass die KI-Verordnung bestehende Regelwerke nicht ersetzt, sondern ergänzt. Insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung bleibt uneingeschränkt anwendbar. Zuständig sind weiterhin die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden.
Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, unterliegen damit parallel den Anforderungen der KI-Verordnung und den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Hier sieht der AfW Abstimmungsbedarf zwischen den Aufsichtsstellen.
„Die KI-Verordnung darf nicht zu unkoordinierten Mehrfachprüfungen führen“, so Wirth. „Wenn Gewerbeaufsicht und Datenschutzaufsicht nebeneinander prüfen, braucht es klare Abgrenzungen und abgestimmte Maßstäbe. Rechtssicherheit ist für unsere Mitglieder entscheidend.“
Parlamentarisches Verfahren läuft
Das vom Kabinett beschlossene Gesetz geht nun in das parlamentarische Verfahren. Deutschland liegt bei der formellen Benennung und Organisation der zuständigen Aufsichtsbehörden im europäischen Vergleich deutlich zurück. Vor diesem Hintergrund ist mit einer zügigen Beratung und Umsetzung zu rechnen.
Ein Inkrafttreten der nationalen Zuständigkeitsregelungen noch im Laufe des Jahres 2026 gilt als wahrscheinlich. Unabhängig davon gelten die materiellen Anforderungen der KI-Verordnung bereits unmittelbar oder werden in den kommenden Monaten verbindlich.













