EXKLUSIV: Wann PKV-Anbieter Individuelle Gesundheitsleistungen abdecken

Behandlung beim Arzt
Foto: Panthermedia/alexraths
Das Patientenrechtegesetz war 2013 in Kraft getreten, wichtige Verbesserungen seither sind etwa ausführliche Ärzte-Informationspflichten.

In der Ampel-Koalition mehren sich die Stimmen, Patienten besser vor wissenschaftlich zweifelhaften Selbstzahler-Leistungen in der Arztpraxis zu schützen. Cash. bat den PKV-Verband dazu um eine Stellungnahme.

„Es braucht unübersehbar ein Update des in die Jahre gekommenen Patientenrechtegesetzes“, sagte der gesundheitspolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Janosch Dahmen, am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Verbessert werden müsse etwa der Schutz vor nicht evidenzbasierten Behandlungen, vor Behandlungen also, bei denen die Wirksamkeit nicht erwiesen ist.


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Der Bundespatientenbeauftragte Stefan Schwartze (SPD) forderte das Verbot einiger Selbstzahler-Angebote in Arztpraxen. „Leistungen, die von den medizinischen Fachgesellschaften als schädlich bezeichnet werden, haben in Arztpraxen nichts zu suchen und gehören verboten, auch im Rahmen von Igel“, sagte Schwartze dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Diese sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (Igel) werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen und müssen von den Patienten selbst bezahlt werden.

Anders sieht es bei den privaten Krankenversicherern aus: Hier können zum Versicherungsschutz auch Igel-Leistungen gehören. „Die Private Krankenversicherung erstattet die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Nach den Musterbedingungen leistet der Versicherer im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen“, teilt der PKV-Verband auf Anfrage gegenüber Cash. mit.  

Zur Frage nach einem Verbot von bestimmten ärztlichen Leistungen verweist der Verband an die für die Berufsordnung zuständigen Landesärztekammern sowie die Approbationsbehörden in den jeweiligen Bundesländern. In der privaten Krankenversicherung gelte bei der Kostenerstattung von ärztlichen Leistungen das Prinzip der ärztlich-medizinischen Therapiefreiheit, wenn sie unter Berücksichtigung der geltenden Berufs- und Approbationsordnung erbracht werden. (dpa-AFX/KB)

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