Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung SFDR vorgelegt. Ziel ist es, die Transparenz nachhaltiger Finanzprodukte zu verbessern und bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Das Forum Nachhaltige Geldanlagen (FNG) bewertet den Entwurf grundsätzlich positiv, sieht jedoch weiterhin strukturelle Defizite.
Im Zentrum der Reform steht die Einführung eines klaren Kategorisierungssystems. Künftig sollen Finanzprodukte den Kategorien „Sustainable“, „Transition“ oder „ESG Basic“ zugeordnet werden – jeweils mit definierten Kriterien und Schwellenwerten. Damit greift die Kommission eine zentrale Forderung aus dem Markt auf.
Bislang wurde die SFDR, die ursprünglich als reine Transparenzverordnung konzipiert war, in der Praxis häufig zur Klassifizierung von Produkten genutzt – ohne einheitliche Maßstäbe. Das führte zu Unsicherheiten bei Anbietern und Investoren gleichermaßen.
Aus Sicht des FNG ist die geplante Systematik ein wichtiger Schritt. Der Verband plädiert darüber hinaus dafür, Produkte außerhalb dieser Kategorien eindeutig als nicht nachhaltig zu kennzeichnen. Dies könne die Vergleichbarkeit weiter erhöhen und Greenwashing vorbeugen.
Kritisch bewertet das FNG jedoch die weiterhin ungleichen regulatorischen Anforderungen. Während nachhaltige Finanzprodukte umfangreiche Offenlegungspflichten erfüllen müssen, gelten diese für konventionelle Produkte nicht in gleicher Weise. Dadurch entstünden Wettbewerbsnachteile.
Für Investoren sei jedoch gerade die Transparenz über negative Auswirkungen entscheidend. Wenn nicht nachhaltige Produkte diese Informationen nicht bereitstellen müssen, könnten sie Kosten vermeiden und so Wettbewerbsvorteile erzielen. Das setze aus Sicht des FNG falsche Anreize.
Kritik an Offenlegungspflichten und Marktanreizen
Vor dem Hintergrund der europäischen Klimaziele bis 2050 sieht der Verband darin ein strukturelles Problem. Die Regulierung solle Kapitalströme gezielt in nachhaltige Aktivitäten lenken. Ungleiche Anforderungen könnten dieses Ziel unterlaufen.
Zusätzliche Kritik entzündet sich an geplanten Änderungen im Umgang mit Rüstungsinvestitionen. Der Entwurf verweist auf eine Delegierte Verordnung, die den Begriff „umstrittene Waffen“ durch „verbotene Waffen“ ersetzt. Damit könnten Investitionen in Nuklearwaffen künftig nicht mehr automatisch ausgeschlossen sein.
„Das FNG hat in den vergangenen Jahren mehrfach deutlich gemacht, dass Investitionen in Waffen nicht nachhaltig sein können – vor allem, weil sie nicht dem Grundsatz ‚Do-No-Significant-Harm‘ entsprechen. Ihr Zweck besteht darin, Schaden anzurichten. Dies gilt umso mehr für nukleare Waffen, deren Strahlung bei einem Einsatz für Jahrhunderte Gebiete nicht nutzbar machen würde“, stellt Verena Menne, Geschäftsführerin des FNG, fest. „Wir fordern daher die Kommission auf, die Delegierte Verordnung 2020/1818 wieder zu öffnen und Kernwaffen ausdrücklich in die Ausnahmeregelung aufzunehmen“.
Fehlende Definition sorgt für regulatorische Lücke
Ein weiterer zentraler Kritikpunkt betrifft die geplante Streichung der Definition nachhaltiger Investitionen. Nach Einschätzung des FNG würde dies eine erhebliche Lücke in der Regulierung hinterlassen.
Ohne eine klare Definition drohe auch der Grundsatz „Do-No-Significant-Harm“ an Bedeutung zu verlieren. Dieser gilt bislang als zentrale Leitplanke nachhaltiger Investments und soll sicherstellen, dass Investitionen keine erheblichen negativen Auswirkungen verursachen.
Das FNG spricht sich daher dafür aus, eine überarbeitete, präzisere Definition beizubehalten. Nur so lasse sich die inhaltliche Konsistenz der Verordnung sichern und gleichzeitig der Anspruch der EU an eine wirksame Nachhaltigkeitsregulierung aufrechterhalten.














