Urteil: Haftung bei falscher Behauptung

Erklärt der Verkäufer einer Eigentumswohnung – unter Vorlage eines Berechnungsbeispiels -, die Wohnung könne vom Käufer „kostenneutral“ erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) in Saarbrücken hervor (Az.: 4 U 478/02-79). Der Käufer dürfe sich in diesem Fall auf die Angaben verlassen, urteilten die Richter.

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken auf und gab der Klage eines Wohnungskäufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Bei den Verkaufsgesprächen hatte der vom Verkäufer beauftragte Makler unter Berücksichtigung der Verdienst- und Steuernachweise des Klägers behauptet, die Wohnung trage sich für ihn unter dem Strich fast von selbst. Daraufhin entschloss sich der Kläger zum Kauf.

Später stellte sich heraus, dass die Aussagen des Maklers in steuerlicher Hinsicht und auch mit Blick auf Mieteinnahmen leichtfertig waren. Die Richter sahen in der wahrheitswidrigen Behauptung der Kostenneutralität eine schuldhafte Pflichtverletzung.

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