Das Abgeben der Steuererklärung gilt vielen als Pflichtaufgabe, die wenig Freude bereitet. Gleichzeitig zeigt sich bei genauerem Blick: Gerade im Bereich der Altersvorsorge lassen sich spürbare steuerliche Effekte erzielen. Voraussetzung ist, die relevanten Regeln und Formulare zu kennen und korrekt anzuwenden. Darauf weist MLP hin.
Ein zentraler Vorteil geförderter Vorsorgeprodukte wie Riester- und Basisrenten liegt in der nachgelagerten Besteuerung. Beiträge mindern heute das zu versteuernde Einkommen, während die Besteuerung in der Regel in eine einkommensschwächere Rentenphase fällt. Auch Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung können steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Für Riester-Verträge erfolgt die Datenübermittlung inzwischen automatisiert. Versicherte müssen der Übermittlung zustimmen, ihre Steuernummer hinterlegen und die Anlage AV einreichen. Das Finanzamt prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob Zulagen oder Steuerersparnis vorteilhafter sind.
Die steuerliche Förderung bei Riester-Verträgen ist auf jährlich 2.100 Euro pro Person begrenzt. Dabei werden Eigenbeiträge und staatliche Zulagen miteinander verrechnet. Entscheidend ist, dass alle relevanten Angaben vollständig vorliegen, damit das Finanzamt die optimale Förderung ermitteln kann.
Bei der Basisrente sind Beiträge seit 2023 vollständig als Sonderausgaben absetzbar. Für das Steuerjahr 2025 gelten Höchstbeträge von 29.344 Euro für Ledige und 58.688 Euro für Ehepaare, jeweils abzüglich der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wird eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung integriert, kann auch dieser Anteil steuerlich berücksichtigt werden.
Für die Eintragung ist das Formular „Vorsorgeaufwand“ maßgeblich. Der Gesamtbeitrag wird in Zeile acht erfasst, während Beiträge zu einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung gesondert in Zeile 45 angegeben werden müssen.
bAV und steuerliche Besonderheiten
Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden direkt über die Entgeltabrechnung berücksichtigt und müssen in der Steuererklärung nicht gesondert angegeben werden. Je nach Durchführungsweg gelten unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grenzen.
In der Ansparphase bleiben Einzahlungen häufig steuer- und sozialabgabenfrei, während die Leistungen im Ruhestand vollständig zu versteuern sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung als Rente oder Einmalbetrag erfolgt. Einmalzahlungen können aufgrund der Progression zu einer höheren Steuerbelastung führen.
Neben der Steuerpflicht fallen in der Auszahlphase auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an, sofern bestimmte Freibeträge überschritten werden. Für 2025 liegt dieser Freibetrag bei 187,25 Euro monatlich.















