EXKLUSIV

Weiterbildung im Finanzvertrieb: Wo Sachkunde von Kür zu Pflicht wird

Trotz der Vorbehalte kann als sicher gelten, dass die Neuerung kommt. Es geht nur noch um die Ausgestaltung. „Die Einführung des Paragraf 34 k GewO ist zwingend, da es sich um einen Bestandteil der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie handelt. Deutschland ist daher verpflichtet, die Richtlinie bis zum November 2025 in nationales Recht umzusetzen“, erklärt Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Verbands Votum.  

Auch Votum ist unter anderem ein Dorn im Auge, dass nach dem Gesetzentwurf Kleinunternehmen keiner Erlaubnis bedürfen, wenn sie Darlehen lediglich zum Absatz ihrer Warenverkäufe vermitteln. „Wenn Kleinunternehmen die Beantragung einer eigenen Erlaubnis scheuen, haben sie heute die Möglichkeit, ihren Kunden in Kooperationen geeignete registrierte Gewerbetreibende zu benennen, über die sodann eine Darlehensvermittlung möglich ist. Einer Befreiung von der Erlaubnispflicht, um diesen Marktteilnehmern den weiteren Verkauf ihrer Waren auf Darlehensbasis zu ermöglich, bedarf es daher nicht“, heißt es in der Stellungnahme des Verbands. 

Weiterbildung wohl bald auch für 34f-Vermittler

Weniger sicher, aber weiterhin sehr wahrscheinlich ist, dass sich auch Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO bald auf eine Pflicht zur Weiterbildung einstellen müssen. Für sie wird darüber in Zusammenhang mit der EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategie, kurz RIS) diskutiert. Derzeit läuft zur RIS der sogenannte Trilog zwischen EU-Kommission, -Parlament und Rat, also das Finale des Gesetzgebungsprozesses.

Zur jüngsten Trilog-Runde berichtet AfW-Vorstand Rottenbacher: „Beim letzten Treffen soll Einigkeit in mehreren Bereichen erzielt worden sein: zu Regelungen für Finfluencer, zu Vorgaben für Marketing und Finanzbildung, zu beruflichen und organisatorischen Anforderungen sowie zu Transparenzpflichten im Rahmen der PRIIPs-Vorschriften (Packaged Retail Investment Products) für Kleinanleger.“ Details seien nicht bekannt. „Es scheint aber nicht so, dass die regelmäßige Weiterbildungsverpflichtung für 34f-Vermittler/Anlageberater bei den Diskussionen rund um die Vereinfachung und Entschlackung der RIS auf der Streichliste stehen würde“, sagt er. Außerdem sei wohl beschlossen worden, „dass die EU-Finanzaufsichtsbehörden ein Forum einrichten, das ‚eine Vielzahl von Akteuren zusammenbringt‘, um das Thema Finanzbildung voranzutreiben“, so Rottenbacher, der auch Vorstand der Going Public Akademie für Finanzberatung ist.

34f-Weiterbildungspflicht spätestens mittelfristig

Dass es bald eine Weiterbildungspflicht für 34f-Vermittler geben wird, erwartet auch Votum-Chef Klein. Er sieht dafür aber nicht unbedingt die EU-Kleinanlegerstrategie als Basis. „Die Weiterbildungsverpflichtung für Paragraf-34f-Vermittler ist sicher kein zentraler Bestandteil der RIS“, betont er. „Zu berücksichtigen ist, dass der Paragraf 34f GewO Folge der sogenannten Bereichsausnahme der MiFID II ist und daher mit der europäischen Regulierung nicht im unmittelbaren Zusammenhang steht“, erklärt Klein.

Es sei jedoch davon auszugehen, dass mittelfristig, ähnlich wie im Bereich der Versicherungsvermittlung, auch im Bereich der Anlagevermittlung eine Weiterbildungsverpflichtung eingeführt wird. Diese werde dann voraussichtlich auch alle angestellten Anlageberater betreffen. „Hiergegen gibt es auch in der Branche keinen Widerstand“, so Klein. 

Zum Stand des RIS-Trilogs berichtet er: „Zuletzt hatte die EU-Kommission im Trilog nochmals die Aufforderung bekommen, Vereinfachungsvorschläge, insbesondere im Bereich der umstrittenen Benchmarks für die Kontrolle des Value for Money, vorzunehmen. Hier könnte es tatsächlich zu der Situation kommen, dass die EU-Kommission von sich aus mit der Entwicklung unzufrieden ist und sich für ein Zurückziehen des Projektes entscheidet.“ Das fordert Votum schon länger. 

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