Zukunftsfinanzierungsgesetz: Weniger Haftung für Crowdinvesting-Manager

Christian Lindner
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Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP)

Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetzespaket – neben diversen anderen Maßnahmen – die Haftungsregelungen für Crowdinvesting-Plattformen mit EU-Zulassung und deren Manager entschärfen. Damit soll endlich Schwung in das EU-Segment kommen.

Für Fehler im Anleger-Informationsblatt sollen die Verantwortlichen künftig nur dann haften, wenn sie den Fehler kannten oder grob fahrlässig nicht kannten. Das geht aus dem Entwurf für ein „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ hervor, den das Finanzministerium von Christian Lindner und das Justizministerium von Marco Buschmann (beide FDP) auf den Weg gebracht haben.

Bislang haften die Verantwortlichen – über die EU-Verordnung für European Crowdfunding Service Provider (ECSP) hinaus – bereits bei einfacher Fahrlässigkeit für das Informationsblatt. Die Haftung bezieht sich zudem unmittelbar auf die Manager.

Das war bei der Umsetzung der Verordnung im Jahr 2021 von dem deutschen Crowdfundingverband heftig kritisiert worden und hat dazu geführt, dass bislang noch keine ECSP-Zulassung für eine deutsche Plattform bekannt geworden ist. Die Zulassung erlaubt den Plattformen, ohne weitere Erlaubnis EU-weit aktiv zu werden und auch „echte“ Kredite und Schuldverschreibungen anzubieten, also ohne die für „Schwarmfinanzierungen“ nach dem Vermögensanlagengesetz in Deutschland notwendigen Nachrangklauseln.

„Auch Position des Anlegers verbessert“

Verschiedene Plattformen haben angekündigt, erst dann eine ECSP-Zulassung zu beantragen oder sie in Erwägung zu ziehen, wenn die Haftungsthematik entschärft wird. Dazu zählt auch Marktführer Exporo, wie CEO Simon Brunke im Cash.-Interview unlängst bestätigte.

Mit der Neufassung werden die Haftungsregelungen für Projektträger von Schwarmfinanzierungsprojekten und für Schwarmfinanzierungsdienstleister an die Haftungsregelungen des WpPG und des VermAnlG angepasst, heißt es in der Gesetzesbegründung. So werde die Bezugnahme auf Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane gestrichen und die Haftung auf unrichtige oder fehlende Angaben unabhängig vom Verschulden (aber mit Exkulpationsmöglichkeit) auf Erstattung der vom Anleger getätigten Investition begrenzt.

Mit der Neufassung könne auch die Position des Anlegers, der einen Anspruch geltend macht, verbessert werden, so der Gesetzentwurf. Denn der Anleger könne mit der neuen Haftungsregelung aufgrund der Umkehr der Beweislast möglicherweise einfacher zur Durchsetzung eines Anspruchs gelangen. Nach der derzeitigen Regelung trägt der Anleger für die Voraussetzungen des Anspruchs die volle Darlegungs- und Beweislast.

143 Seiten Gesetzentwurf

Insgesamt umfasst der umfangreiche Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes inklusive Begründung 143 Seiten und soll 29 verschiedenen Gesetze und Verordnungen ändern oder ergänzen, darunter BGB, Aktiengesetz, WpHG, KAGB und VermAnlG sowie das Einkommenssteuergesetz. Dabei geht es unter anderem um die Erhöhung der Grenzwerte für vermögenswirksame Leistungen und Mitarbeiterbeteiligungen sowie elektronische Aktien.

Für Sachwertanlagen ist daneben relevant, dass offene Immobilienfonds künftig bis zu 15 Prozent des Vermögens in Grundstücke, die für erneuerbarer Energien inklusive „Strom-Tankstellen“ genutzt werden, investieren und diese Anlagen auch betreiben dürfen. Der Immobilienverband ZIA hat diese geplante Neuregelung bereits grundsätzlich begrüßt, mahnte aber an, dass die steuerlichen Regelungen noch entsprechend angepasst werden müssen. Das neue Gesetz könne aus Sicht der Immobilienwirtschaft „einen echten Schub“ für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auslösen.

Welche Teile des Gesetzentwurfs aus den beiden FPD-Ministerien am Ende wie umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Er befindet sich zunächst in der Verbände-Abstimmung und muss noch das Kabinett und später Bundestag sowie Bundesrat passieren.

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