Finanzmarktrichtlinie MiFID in Kraft

Im Zuge der Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie MiFID hat sich zum 1. November 2007 das Kreditwesengesetz (KWG) geändert. Anlageberatung ist nunmehr erlaubnispflichtig. Während die Vermittlung von Investmentfonds als deutscher Sonderweg nicht als Wertpapierdienstleistung gilt und somit erlaubnisfrei bleibt, fällt die Vermittlung von Zertifikaten, Anleihen, Aktien, festverzinsliche Wertpapiere etc. unter die neue Regelung.

Wer demnach künftig eine Wertpapierdienstleistung erbringen will, muss entweder über eine Lizenz nach Paragraf 32 KWG, also über eine Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut verfügen oder als sogenannter ?tied agent? (gebundener Vermittler) unter ein Haftungsdach schlüpfen, dass zum Beispiel von Banken, Vermögensverwaltern, Instituten oder Maklerpools angeboten wird.

Reine Fondsvermittler dürfen auch nach 1. November noch Kauf- und Verkaufsempfehlungen zu Investmentfonds geben. Sie dürfen auch über die Zusammensetzung des Fonds informieren. Dies gilt allerdings ausschließlich für Investmentfonds. ?Sollten sich im Kundedepot andere Finanzinstrumente wie zum Beispiel Zertifikate befinden, dürfen diese nicht zum Verkauf empfohlen werden?, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher, ?Dies zählt als erlaubnispflichtige Anlageberatung, wenn die Verkaufsempfehlung nur dazu dienen soll, Erlöse zu erzielen, mit denen der Kunde dann die vom Vermittler empfohlenen Investmentanteile erwerben könnte.? Auch zu Einzeltiteln im Depot darf der Berater ohne Lizenz oder Haftungsdachanbindung keine Aussagen tätigen.

Hinzu kommen erhöhte Anforderungen an die Produktinformationen einschließlich der Risikoaufklärung gegenüber dem Kunden während des Beratungsgespräches. Denn der Vermögensverwalter oder Anlageberater muss seinen Kunden nach Einkommen, Verbindlichkeiten, Beruf und Bildung befragen. Er muss seine Anlageziele und Risikobereitschaft erkunden und ihn entsprechend beraten. Ein Wertpapierdienstleister muss zudem festhalten, wann und wo er welchen Kundenauftrag ausgeführt hat, ob der Anleger alle erforderlichen Prospekte und Unterlagen bekommen hat. Im Streitfall ist allerdings umstritten, ob der Anleger einen Anspruch darauf hat, die Unterlagen einzusehen. Dieses Recht steht nur der Finanzaufsicht Bafin zu. Neu für die Branche auch, dass dem Anleger nicht nur der zu zahlende Gesamtpreis, sondern alle mit der Transaktion zusammenhängenden Gebühren, darunter auch bisher verdeckte Kosten und Vermittlungsprovisionen offen gelegt werden müssen.

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