Verbände: Musterprotokoll für Fondsvermittlung

Der Anbieterverband VGF, Berlin, hat zusammen mit den Vermittlerverbänden AfW, Berlin, und Votum, Hamburg, ein Musterprotokoll für die Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Fonds veröffentlicht.

Das zweiseitige Protokoll mit dem Titel ?Ergänzende Vermittlungsdokumentation? soll weitere Unterlagen bei der Vermittlung oder Beratung ? wie etwa den Zeichnungsschein, die Widerrufsbelehrung oder ein Anlegerprofil ? ergänzen und nach dem Willen der Verbände zum branchenweiten Standard werden.

Die Vermittlungsdokumentation solle zum einen sicherstellen, dass die Anleger vollständig über die Beteiligung und die Risiken informiert werden. Zum anderen ?schützt sie den Vermittler vor einer unberechtigten Inanspruchnahme, bei der das Anlagerisiko auf ihn abgewälzt wird?, so Votum-Geschäftsführer Martin Klein.

Das Formular der Dokumentation weist auf das Totalverlustrisiko sowie allgemein auf die eingeschränkte Fungibilität hin und verweist ansonsten auf die Risikodarstellung im Prospekt. Dies werde als ausreichend erachtet, so die Erläuterung der Verbände, ?da die BaFin bei der Prospektprüfung insbesondere die Vollständigkeit der Risikodarstellung verlangt?.

Dennoch Vorsicht geboten

Dieses Vertrauen auf die behördliche Prüfung allerdings könnte sich als Bumerang erweisen. Die Aufsichtsbehörde BaFin prüft nämlich lediglich, ob der Prospekt Risikohinweise enthält, und nicht, dass diese inhaltlich vollständig sind. Das belegen auch diverse Prospekte mit einer unvollständigen Risikodarstellung, wie etwa die zur cash.medien AG gehörende Ratingagentur G.U.B. immer wieder feststellt. ?Wir empfehlen ? ebenso wie die beiden anderen Verbände ? grundsätzlich ein Prospektgutachten nach dem Standard IDW S 4, das auch eine inhaltliche Prüfung vornimmt? betont Dr. Ulrike Busse, Referentin Recht beim VGF. ?Die VGF-Mitglieder haben sich sogar verpflichtet, ein solches Gutachten erstellen zu lassen?, so Busse weiter.

Da gerade zweit- und drittklassige Initiatoren, bei denen das Haftungsrisiko für den Vertrieb ohnehin erhöht ist, nicht selten inhaltlich unvollständige Prospekte veröffentlichen, besteht ansonsten die Gefahr, dass Vermittler trotz der Verwendung des Musterprotokolls in die Haftung geraten. Zudem sind sie verpflichtet, sich von der grundsätzlichen Plausibilität eines Fonds zu überzeugen oder den Anleger darüber aufzuklären, dass sie es nicht getan haben. Denn auch eine solche Prüfung führt die BaFin nicht durch. (sl)

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