Beratungsfehler: Folgen der individuellen Verjährungsfrist

Wenn die Instanzgerichte dem OLG Celle folgen, liegen allerdings – bis zu einer Klärung durch den Bundesgerichtshof – die Konsequenzen auf der Hand. Soweit noch nicht die absolute Verjährung von zehn Jahren eingetreten ist, sind viele bereits rechtskräftig erledigte Fälle denkbar, in denen eine erneute Klage möglich und auch aussichtsreich erscheint, wenn ein neuer Aufklärungsmangel vorgetragen werden kann. Dies kann aufgrund neuer Tendenzen in der Rechtsprechung der Fall sein – wie etwa bei der Frage der sog. Rückver-

gütungen –, aber auch dann, weil manche bereits ursprünglich vorhandenen Risiken oder Mängel in der Beratung erst später bekannt werden, auch wenn andere behauptete Beratungsfehler schon früher zu einer (nicht erfolgreichen) Klage geführt haben. Dies eröffnet für Anleger neue Chancen. Finanzdienstleister und Berater, aber auch Vermögensschadenshaftpflichtversicherer und letztlich auch die Rechtsschutzversicherungen müssen mit zusätzlichen Risiken rechnen.

Weitsichtige Fachjuristen hatten schon seit einiger Zeit darauf aufmerksam gemacht, dass bei konsequenter Anwendung der isolierenden Betrachtungsweise noch ganz andere Folgen für juristische Auseinandersetzungen drohen, die für die Anleger nicht nur günstig sind. Denkt man nämlich die Argumentation der Rechtsprechung zur Verjährungsfrage konsequent zu Ende, müssten die Richter – wie es das OLG Celle jetzt getan hat – eigentlich in jedem Beratungsmangel einen eigenen „Streitgegenstand“ im prozessualen Sinne sehen. Der Streitgegenstand legt den Umfang eines Prozesses fest. Er ist nicht identisch mit den rechtlichen Anspruchsgrundlagen, sondern wird definiert durch das Anspruchsziel und den dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt. Werden mehrere Streitgegenstände in einer Klage zusammen gefasst, spricht man von einer objektiven Klagehäufung. Diese erhöht – soweit sie überhaupt zulässig ist – das Kostenrisiko, weil damit eigentlich mehrere getrennt zu sehende Verfahren lediglich äußerlich verbunden werden. Dies gilt nicht nur für absoluten Kosten, sondern auch für die Entscheidung über die Kostenverteilung. Geht man davon aus, dass jeder (behauptete) Beratungsfehler einen eigenen Streitgegenstand bildet, ist auch die oben angesprochene „vorsorgliche“ Aufzählung aller möglichen Beratungsfehler mit einem hohen Risiko verbunden. Werden zehn Beratungsfehler genannt und führt letztlich nur einer zum Erfolg, würde dies zwar dazu führen, dass der Anleger letztlich einmal sein Geld zurück bekommt. Die Kosten des Prozesses hätte er aber doch ganz überwiegend zu tragen, da er in neun Fällen verloren hätte und letztlich nur bei einem Streitgegenstand seine (zusammengefasste) Klage erfolgreich war.

Seite 4: Kostenrisiko des Anlegers

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