Honorarberatung: Honorarkonzept begrüßt Zustimmung zu Gesetzentwurf

Der Bundestag hat am 25. April den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Honorar-Anlageberatung angenommen. Die Vertriebsplattform wertet das als Startschuss für die Honorarberatung in Deutschland, sieht aber in Detailfragen noch Nachbesserungsbedarf.

Volker Britt, Honorarkonzept: „Wir gehen davon aus, dass die nun vorgeschlagenen Regelungen in ähnlicher Form noch in dieser Legislaturperiode auf den Versicherungsbereich übertragen werden.“

„Wir begrüßen die neue Dynamik, die mit dem Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums einhergeht. Er ist ein klares Signal zur Förderung der Honorarberatung in Deutschland“, so Volker Britt, Geschäftsführer der Honorarkonzept.

Der Service-Anbieter im Bereich Honorarberatung, der mit über 300 Honorarberatern zusammenarbeitet, sieht in dem Entwurf den Startschuss für die Etablierung der Honorarberatung als gleichwertige Beratungsform neben dem Provisionsmodell.

Honorarkonzept fordert Übergangsfristen

Auch wenn der Gesetzentwurf die Anlageberatung betrifft, erwartet Britt, dass der Versicherungsbereich noch in dieser Legislaturperiode folgen wird. Das Geschäftsmodell eines freien Beraters könne jedoch nicht von einem Tag auf den anderen von der Provisions- auf Honorarberatung umgestellt werden.

„Hier sollte es Übergangsfristen geben, die es Beratern ermöglichen, eine Zeitlang parallel Provisions- und Honorarberatung anzubieten“, sagt Britt. Dies senke die Einstiegshürden deutlich. Zugleich setze es einen zusätzlichen Anreiz, auf die Honorarberatung zu wechseln und Kunden in einem nachhaltigen Dialog die Vorteile einer transparenten, unabhängigen Beratung zu vermitteln.

Zustimmung zu klaren Vergütungsregeln

Die klar geregelte Vergütung eines Honorarberaters sieht Britt als zentrale Botschaft des Gesetzentwurfs. So darf ein Honorarberater keinerlei Vergütung oder auch Zuwendungen seitens der Produktanbieter annehmen. Auch die Regelung, wonach ein Honorarberater bei einem nicht ausreichenden Marktangebot an provisionsfreien Netto-Produkten auf ein klassisches Provisionsprodukt zurückgreifen darf, sei zunächst richtig.

„Der Honorarberater kann so seinen Beratungs- und Vermittlungspflichten nachkommen, solange das Angebot an Netto-Produkten noch begrenzt ist. Im Gegenzug muss die Provision dann an den Kunden weitergegeben werden“, so Britt. (jb)

 

Foto: Honorarkonzept

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