Verjährungshemmung: Umstrittener Mahnbescheid

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Falschberatung lässt sich in der Regel durch die Beantragung eines Mahnbescheids hemmen. Das Landgericht Frankfurt entschied in einem aktuellen Urteil, dass dies nicht zwangsweise so sein muss.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Mahnbescheid
Der verklagte Berater sollte genau prüfen, ob der gegen ihn ergangene Mahnbescheid hinreichend individualisiert ist.
Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in zehn Jahren berechnet ab Zeichnung (absolute Verjährung) respektive in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in denen der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatten.

Ist die Verjährung eingetreten, kann ein Anspruch auf Einrede hin nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden. Um dies zu verhindern, muss die Verjährung gehemmt werden.

Dies führte oftmals zur Beantragung von Mahnbescheiden.

Mahnbescheid hemmt nicht zwangsweise die Verjährung

In einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main vom 19. Juli 2013 – Aktenzeichen: 2-05 O 6/13 – kommt das Gericht jedoch zum Ergebnis, dass der Mahnantrag die Verjährung nicht hemmte, da ein Rechtsmissbrauch des Anlegers vorlag.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass nach Paragraf 688 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung ein Mahnverfahren nicht statthaft sei, wenn die mit dem Mahnbescheid geforderte Zahlung nur Zug um Zug zu erbringen ist.

Dies ist im Zweifel bei Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Fall, da diese eine Rückzahlung der investierten Gelder nur Zug um Zug gegen (Rück-)Übertragung der gezeichneten Anlage verlangen können.

Erschlichener Mahnbescheid

Das LG Frankfurt am Main meint daher, dass der Mahnbescheid erschlichen wurde: „Beschreitet der Kläger das Mahnverfahren in der naheliegenden Absicht, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, nutzt er treuwidrig eine formale Rechtsposition aus, wenn er sich auf die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides beruft. Bei wahrheitsgemäßer Angabe hätte das Mahngericht den Antrag nach Paragraf 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO als unzulässig zurückweisen müssen. Das Mahnverfahren unter falscher Angabe, dass die Leistung nicht von einer Zug-um-Zug–Leistung abhängt zu wählen ist rechtsmissbräuchlich. Denn das Mahnverfahren hat der Kläger beziehungsweise seine Prozessbevoll-mächtigten in der Absicht gewählt, die Klage nicht sofort begründen zu müssen“ (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Juli 2013 – 2-05 O 6/13 –).

Soweit ersichtlich liegt eine klärende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu noch nicht vor. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt hat jedenfalls eine ambivalente Wirkung:

Der verklagte Berater sollte genau prüfen, ob der gegen ihn ergangene Mahnbescheid hinreichend individualisiert war und ob gegebenenfalls ein Rechtsmissbrauch wegen einer notwendigen Zug-um-Zug Leistung vorlag.

Regressansprüche des Anlegers?

Der klagende Anleger hingegen muss, falls seine Klage mangels wirksamer Verjährungshemmung abgewiesen wurde prüfen, ob er Regressansprüche gegen seine Anwälte hat.

Diese sind nämlich verpflichtet, dem Mandanten den sichersten Weg anzuraten. Einen Mahnbescheid zur Verjährungshemmung zu beantragen war hierbei wohl nicht die sichere Alternative.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Shutterstock & Kanzlei Wüterich Breucker

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