34f GewO: Mischmodelle in der Vergütung sind zulässig

Finanzanlagenvermittler mit einer Zulassung nach Paragraf 34 Gewerbeordnung (GewO) dürfen weiterhin Provisionen und Honorare erhalten. Hierfür hat sich laut AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht ausgesprochen.

Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) dürfen auch künftig sowohl Honorar als auch Provision vereinnahmen.

Über die Zulässigkeit sogenannter Mischmodelle, bei denen die Finanzanlagevermittler Provisionen vom Produktgeber und Honorare vom Kunden entgegennehmen dürfen, war nach Einführung des Paragrafen 12 a Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) am 1. August 2014 eine Diskussion entbrannt. Zuvor war noch unstrittig, dass ein 34f-Vermittler, seine Vergütung entweder vom Kunden oder von einem Dritten oder aber von beiden erhalten darf.

Formulierung der Verordnung sorgte für Verwirrung

Der neu eingeführte Paragraf sorgte nach seiner Einführung für Verwirrung, da er ihn im verankert ist, dass der Anleger vor dem ersten Beratungsgespräch mit einem Finanzanlagenvermittler, der die Zulassung nach Paragraf 34 f GewO besitzt, über die Art und Weise der Vergütung zu informieren sei. Der Gewerbetreibende habe den Kunden darüber zu informieren, ob er „vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen“.

Als irritierend wurde von Seiten der Branche empfunden, dass der Verordnungstext die Vergütung durch Dritte und die Vergütung durch den Anleger als Alternativen nennt, ein Mischmodell jedoch nicht als Option erwähnt wird. Der AfW hatte sich daraufhin mit einer Stellungnahme an die beteiligten Personen und Institutionen gewandt, um schnellstmöglich für Rechtssicherheit zu sorgen. „Immerhin stand auf dem Spiel, dass eine Vielzahl von langjährig praktizierten Geschäftsmodellen mit einem Schlag, sogar rückwirkend, als illegal angesehen worden wären“, erläutert Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Bund-Länder-Ausschuss bestätigt Zulässigkeit

In seiner Stellungnahme vertrat der AfW die Position, dass Mischmodelle auch künftig zulässig seien. Ende November befasste sich nun der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht mit dem Thema. Wie der AfW aus verlässlichen Kreisen erfahren habe, sei die Zulässigkeit der Mischmodelle nach kontroverser Diskussion dort zum mehrheitlichen Konsens geworden. „Gut, dass diese unnötige Diskussion nun beendet ist. Wir brauchen mehr Liberalität bei den Vergütungsmodellen und nicht mehr Regulierungswahnsinn“, kommentiert AfW-Vorstand Wirth.

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„Es ist erschreckend, dass – wie in diesem Fall – eigentlich gar nicht vorhandene Problemfelder durch eine Überinterpretation aufgemacht werden. Ich freue mich, dass der AfW helfen konnte, für schnelle Klarheit zu sorgen“, so Wirth weiter. Der AfW hatte seinen Mitgliedern bereits zu Beginn der Diskussion eine unverbindliche Empfehlung für ein Erstinformationsmuster zur Verfügung gestellt. (jb)

Foto: Shutterstock

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