BGH: Kein erneuter Prozess über dieselbe Anlageberatung

Im Jahr 2010 klagte daraufhin seine Ehefrau aus abgetretenem Recht wegen desselben Beratungsvorganges erneut vor dem Landgericht Mannheim wegen mehrerer Aufklärungs- und Beratungsfehler, unter anderem erstmals wegen pflichtwidrigen Verschweigens erhaltener Rückvergütungen seitens der beratenden Bank.

Anleger muss Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung umgehend geltend machen

Obwohl das Landgericht Mannheim das Klagebegehren bereits überwiegend als unzulässig abgewiesen hatte, hob das Berufungsgericht dieses Urteil zunächst wieder auf und verurteilte die beratende Bank größtenteils antragsgemäß zum Ersatz des begehrten Schadens.

Letztinstanzlich wurde das Berufungsgericht jedoch vom BGH seinerseits mit der gesonderten Begründung „einkassiert“.

Ein geschädigter Anleger muss sich bereits im Vorfeld seiner Klageentscheidung darüber im Klaren sein, dass er im Rahmen des anschließenden Prozesses sämtliche in Betracht kommende Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, zum Beispiel der beratenden Bank, welche sich aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, umgehend geltend macht, um nicht Gefahr zu laufen, bei Kenntnis von weiteren Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen aus demselben Lebenssachverhalt, nach Erlass eines klageabweisenden Urteils, hiermit ausgeschlossen zu sein.

Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen

Dies gilt sogar für solche Pflichtverletzungen, die der klagende Anleger zum Zeitpunkt des Vorprozesses nicht kannte und demnach auch nicht vortragen konnte.

Das Urteil des BGH steht dabei auch nicht der Rechtsprechung des BGH zum gesonderten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs- und Beratungsfehler gestützt werden, entgegen.

Denn die Verjährungsregelungen der Paragrafen 194 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beziehen sich nur auf den materiell-rechtlichen Anspruch im Sinne des Paragrafen 194 Absatz 1 BGB.

Die Rechtskraft wiederum erfasst jedoch nicht den materiell-rechtlichen Anspruch, sondern (nur) den Streitgegenstand. Der Streitgegenstand kann wiederum mehrere materiell-rechtliche Ansprüche enthalten, die jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen.

Autor Patrick Redell ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Zacher & Partner in Köln.

Foto: Guido Schiefer

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