Missbrauch des Mahnverfahrens begünstigt Berater

Ein wegen Falschberatung verklagter Berater sollte genau prüfen, ob der gegen ihn ergangene Mahnbescheid rechtsmissbräuchlich beantragt wurde. Ist dies der Fall, dann wird die Verjährung durch den Mahnbescheid nicht gehemmt und der Berater kann nicht belangt werden.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Verjährung: Renner
„Der verklagte Berater sollte genau prüfen, ob der gegen ihn ergangene Mahnbescheid gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich beantragt wurde.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2015 (Az.: XI ZR 536/14) entschieden, dass sich ein Anleger durch Zustellung des Mahnbescheids nicht auf eine Verjährungshemmung berufen kann, wenn im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben gemacht worden sind. Dies stelle einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar.

Mahnverfahren nicht statthaft

Nach Paragraf 688 Absatz 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung ist ein Mahnverfahren nicht statthaft, wenn die mit dem Mahnbescheid geforderte Zahlung nur Zug um Zug zu erbringen ist. Dies ist im Zweifel bei Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Fall, da diese eine Rückzahlung der investierten Gelder nur Zug um Zug gegen (Rück-)Übertragung der gezeichneten Anlage verlangen können.

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Berater sollte Mahnbescheid prüfen

Umstritten war bislang in der Rechtsprechung, ob bei falscher Angabe im Mahnbescheidsantrag die Verjährung wirksam gehemmt wird. Die Entscheidung des BGH hat eine ambivalente Wirkung: Der verklagte Berater sollte genau prüfen, ob der gegen ihn ergangene Mahnbescheid gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich beantragt wurde.

Der klagende Anleger hingegen muss, falls seine Klage mangels wirksamer Verjährungshemmung abgewiesen wurde prüfen, ob er Regressansprüche gegen seine Anwälte hat.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Shutterstock / Wüterich Breucker

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