Kleinanlegerschutzgesetz: Übergangsfristen unbedingt beachten

Das Kleinanlegerschutzgesetz erweitert die Erlaubnispflicht nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) auf Vermittler von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen, die bislang nach Paragraf 34c GewO tätig waren. Zur Überführung der Erlaubnis werden Übergangsfristen gewährt, die unbedingt eingehalten werden sollten.

Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Michaelis

„Trotz der ausgedehnten Übergangsfristen sollten Vermittler ihre diesbezüglichen Verpflichtungen nicht aus den Augen verlieren“.

Die bislang für Vermittler von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen erforderliche Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO reicht nicht mehr aus, um weiterhin vermittelnd tätig zu sein. Die bestehende Erlaubnis ist daher in eine Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO zu überführen.

Übergangsfristen gewährt

Erfreulicherweise gewährt der Gesetzgeber hierfür nach Paragraf 157 Absatz 5 GewO entsprechende Übergangsfristen. Vermittler haben noch bis zum 1. Januar 2016 Zeit, eine Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO zu beantragen.

Geschieht dies unter Verweis auf die bereits bestehende Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO erfolgt nicht einmal eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse.

Der Vermittler hat zunächst lediglich das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Für die Erbringung des nach Paragrafen 34f GewO erforderlichen Sachkundenachweises haben die Vermittler sogar noch bis zum 1. Juli 2016 Zeit.

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Verpflichtungen im Auge behalten

Trotz der ausgedehnten Übergangsfristen sollten Vermittler ihre diesbezüglichen Verpflichtungen jedoch nicht aus den Augen verlieren. Beantragt er nicht bis zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO und übt er sein Gewerbe trotzdem weiter aus, so kann dies schwerwiegende Folgen haben. Ihm drohen ein Ordnungsgeld und die Schließung des Unternehmens durch die Industrie- und Handelskammer (IHK).

Dasselbe gilt, wenn er den Sachkundenachweis nicht rechtzeitig erbringt, da in diesem Fall nach Paragraf 157 Absatz 6 GewO die ihm erteilte Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO erlischt.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Michaelis und Spezialist für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Weitere Informationen zum Autor erhalten Sie hier.

Foto: Kanzlei Michaelis

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