Bundesarbeitsgericht: Banker muss auf zugesagte Bonuszahlung nicht verzichten

Arbeitgeber können eine vertraglich zugesagte Bonuszahlung nicht ohne triftige Begründung ausfallen lassen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Bundesarbeitsgericht
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dürfen Arbeitgeber eine vertraglich zugesagte Bonuszahlung nicht ohne triftige Begründung ausfallen lassen.

Arbeitgeber müssten demnach ihre Entscheidung zur Höhe der Zahlung oder ihres Wegfalls dem Arbeitnehmer ausreichend darlegen, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt im Fall eines Bankers (10 AZR 710/14).

Banker hatte auf vereinbarte Bonuszahlung bestanden

Der Mann hatte auf die im Arbeitsvertrag versprochene, aber nicht genauer bezifferte Bonuszahlung gepocht, und die Höhe für das Geschäftsjahr 2011 in das Ermessen des Gerichts gestellt. Er verlangte jedoch mindestens 52.480 Euro.

Sein Arbeitgeber, die Royal Bank of Scotland, wollte ihm für 2011 keinen Bonus überweisen. Mit seiner Klage hatte der Banker in Erfurt im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht in Hessen Erfolg.

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Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts erklärte: Behalte sich ein Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, so unterliege die Entscheidung der „vollen gerichtlichen Überprüfung“. Über die genaue Höhe der Zahlung muss nun das Landesarbeitsgericht in Hessen entscheiden. (dpa-AFX)

Foto: Shuttertsock

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