Erbrecht: Ausgleichspflicht bei Berliner Testamenten
Das sogenannte Berliner Testament ist in Deutschland eine der beliebtesten und zahlenmäßig häufigsten Testierformen. In der Praxis kann dabei jedoch zu erheblichen Komplikationen kommen, etwa was die Ausgleichspflichten der Erben angeht.

Die gesetzlich geregelte Ausgleichspflicht unter erbenden Kindern ist bei den meisten Testierenden unbekannt.
Auf dem Jura-Portal anwalt.de geht Rechtsanwalt Harald Lambert von Adwus Rechtsanwälte auf die verschiedenen rechtlichen Implikationen und Konsequenzen von Berliner Testamenten ein.
Ein besonderes Konfliktrisiko geht dabei laut Lambert von der relativen Unbekanntheit der Ausgleichspflicht unter den als Erben eingesetzten, unmittelbaren Abkömmlingen.
Ausstattung muss ausgeglichen werden
Die Ausgleichspflicht gelte gemäß Paragraf 2050, 2052 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht nur bei Berliner Testamenten, sondern generell im Bezug auf die Einsetzung mehrerer Kinder als Schlusserben.
Dabei ginge es zunächst um die sogenannte “Ausstattung”, die die Kinder zu Lebzeiten ihrer Eltern von ihnen, beziehungsweise von einem Elternteil erhalten haben.
Der Begriff der Ausstattung wird Lambert zufolge in Paragraf 1624 Abschnitt eins des BGB genauer definiert, sei jedoch grob als alles, was ein Kind “für den Start in das (Berufs- und/oder Familien-)Leben” erhalten habe, zu verstehen.
Ausgleich unabhängig vom ausstattenden Elternteil
Gerade im Bezug auf das Berliner Testament sei dabei allgemein anerkannt, dass es keine Rolle spiele, welcher der beiden Elternteile letztlich eine Vermögensverfügung getroffen habe.
Hat ein Kind zu Lebzeiten der Eltern eine Ausstattung im Sinne der Definition des BGB erhalten, so Lambert, muss dies gegenüber den anderen, als Erben eingesetzten Nachkommen nach bestimmten Vorschriften ausgeglichen werden.
Seite zwei: Ausgleich für besondere Leistungen

1 Kommentar
Ihre Meinung
Cash.Aktuell

Cash. 05/2018
Inhaltsverzeichnis Einzelausgabe bestellen Cash. abonnierenThemen der Ausgabe:
Arbeitskraftabsicherung – Private Equity – Büroflächenmangel – Datenschutz
Rendite+ 1/2018
Inhaltsverzeichnis Einzelausgabe bestellen Cash. abonnierenThemen der Ausgabe:
Marktreport Sachwertanlagen – Windkraft – Vermögensanlagen – Bitcoin & Co.Ab dem 22. März im Handel.
????? Ich kann meinen “Vorereben” von den Pflichten ALLER § des BGB befreien, was in der Regel auch Sinn macht und ihr/ihm dieses ganze Theater ersparen, korrekt ?
Kommentar von Nils Fischer — 20. Oktober 2017 @ 10:59