Erbrecht: Die fünf größten Irrtümer

Der Tod geliebter Angehöriger belastet jede Familie. Oftmals kommt es dann noch zusätzlich zu Streitigkeiten unter den Nachkommen um Fragen der Erbfolge und Aufteilung des Nachlasses. Grund hierfür sind in vielen Fällen Irrtümer bezüglich des Erbrechts.

Das Sterbegeld unterliegt laut BFH als "andere Leistung" der Einkommensteuer.
Wenn Erben sich um den Nachlass streiten, liegt das häufig an verbreiteten Irrtümern über das Erbrecht.

Auf dem Jura-Portal anwalt.de geht Rechtsanwalt Jörg Streichert auf die am weitesten verbreiteten Irrtümer bezüglich des Erbrechts ein und klärt auf, welche Regelungen wirklich gelten.

Erster Irrtum: Der Ehepartner ist automatisch Alleinerbe.

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser erben der überlebende Ehepartner und, sofern diese vorhanden sind, die Kinder gemeinsam.

Somit bildet sich laut Streichert eine Erbengemeinschaft, in der die Beteiligten sich über Aufteilung und Verwaltung des Nachlasses einigen müssen. Das könne im Streitfall dazu führen, dass einzelne Beteiligte die Zwangsversteigerung des gemeinsamen Vermögens bewirken können.

Auch wenn die Ehe kinderlos geblieben ist, erbt der überlebende Partner nicht automatisch allein, sofern noch Eltern oder Geschwister des Verstorbenen leben. Nach der gesetzlichen Erbfolge haben auch diese Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.

„Die Witwe oder der Witwer erhält erst dann die ganze Erbschaft, wenn es keine Kinder gibt und die Eltern und Großeltern des Verstorbenen längst nicht mehr leben und auch keine Geschwister vorhanden sind“, erläutert Streichert.

Zweiter Irrtum: Enterbung kann Nachkommen ganz vom Nachlass ausschließen.

Dem Rechtsanwalt zufolge ist die Bedeutung des Wortes „Enterbung“ im alltäglichen Sprachgebrauch eine andere als im juristischen.

Eine testamentarische Verfügung einen Nachkommen zu enterben hat demnach einzig den Effekt, dass dieser im Erbfall nicht nach der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass beteiligt wird.

Gehöre der enterbte Nachkomme zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Angehörigen, habe er einen Geldanspruch auf die Hälfte dessen, was ihm per gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte. Diesen Anspruch könne er oder sie gegenüber den Erben geltend machen.

Der Anspruch auf den Pflichtteil kann laut Streichert nur unter besonderen Umständen ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn der enterbte Nachkomme sich einer Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.

Seite zwei: Schenkungen und der Pflichtteil

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments