IDD-Umsetzung: Gut gemeint ist nicht gut gemacht

Auch die deutsche Rechtsverordnung nach Paragraf 34e Gewerbeordnung (GewO) (neu), die insbesondere die Fortbildung regelt, liegt noch nicht vor. Das System von gut beraten kann nicht „1:1“ übernommen werden, so dass keine Rechtsklarheit besteht.

Die Verordnung muss auch noch durch den Bundestag – es erscheint ambitioniert ist, im Februar eine umsetzungsfähige Regelung zu haben. Aktuell liegt nicht einmal ein Entwurf vor, wie die Weiterbildungsverpflichtung genau umgesetzt werden soll. „Better regulation“ sieht anders aus.

Keine Vermittlung ohne Beratung

Sowohl in der IDD-Umsetzung als auch im Urteil des OLG München gegenüber Check24 ist der Grundsatz „Keine Vermittlung ohne Beratung“ verankert. Auch Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kennt keine „Sandkästen“ für Fintechs.

Es gilt vielmehr der Grundsatz: Gleiches Spielfeld,  gleiche Regeln.

Hierauf müssen sich alle Einheiten, die Versicherungsvertrieb im Internet betreiben, einrichten. Ein „Weiter so“ wird es nach dem Wegfall des Parafragen 6 Abs. 6 letzter Hauptsatz VVG nicht geben. Es ist allerdings bisher nicht erkennbar, dass diese Herausforderung von allen Marktteilnehmern erkannt wird.

Dies gilt speziell für das Betreuungselement, dass der BGH den Versicherungsmaklern in seinem Urteil zur Schadenregulierung im Januar 2016 ausdrücklich ins Stammbuch geschrieben hat. Eine Schadenanzeige des Versicherungsnehmers am Makler vorbei durch Klicken einer Versicherer-App dürfte nicht (mehr) möglich sein.

Welche Art Beratung?

An Paragraf 61 VVG mit seinen Anforderungen an die Beratung – suitable advice – hat sich nichts geändert durch die IDD Umsetzung. In der IDD wurde jedoch der Grundsatz des „im besten Interesse des Kunden“ verankert.

Wie passt dies zukünftig zusammen? Hier wird es eine Phase der Unsicherheit geben, weil die Klärung dieses Spannungsverhältnisses wohl den Gerichten überlassen bleibt.

 

Seite drei: Der neue Versicherungsberater – ein Risiko?

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