Neues Geldwäschegesetz: Handlungsdruck bei Finanzdienstleistern

Die Neuregelungen im Geldwäschegesetz sind erst wenige Tage alt. Unter anderem wurde der Bargeldannahmegrenzwert abgesenkt, der „risikobasierte Ansatz“ bei der Bestimmung von Sorgfaltspflichten und das Videoidentifikationsverfahren gestärkt. Auch die Antragsverfahren von Bankprodukten, Fonds und Sachwerten sind betroffen. 
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Andreas Duncker

Rechtsanwalt Andreas Duncker kennt die Neuerungen, die das Geldwäschegesetz mit sich bringt.
Rechtsanwalt Martin Andreas Duncker kennt die Neuerungen, die das Geldwäschegesetz mit sich bringt.

Mit den Änderungen wurde die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (18/11555) am letzten Tag der Umsetzungsfrist in nationales Recht umgesetzt. Die von der Bundesregierung am 17. Mai 2017 beschlossenen Änderungen folgen den verschärften Vorgaben der EU-Richtlinie mit dem Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukünftig noch effizienter bekämpfen zu können.

Bargeldannahmegrenze herabgesetzt

Eine wesentliche Neuerung durch die Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie ist: Die Bargeldannahmegrenze sinkt auf 10.000 Euro. Güterhändler, aber auch Banken, Sparkassen und sonstige Finanzdienstleister müssen nunmehr nicht erst ab Bargeldgeschäften ab 15.000 Euro tätig und ihren Vertragspartner identifizieren bzw. identifiziert haben. Auch der anonyme Kauf von Edelmetallen ist nun nur noch bis zu einem Wert von 10.000 Euro möglich.

Risikoanalyse für das eigene Unternehmen

Eine weitere Neuerung ist der sogenannte „risikobasierte Ansatz“ (risk based approach): Finanzdienstleister müssen als Verpflichtete nach dem GwG nun eigenständig eine Risikoanalyse für das eigene Unternehmen beispielsweise zur eigenen Kundenstruktur oder zu den Transaktionsrisiken erstellen und sich selbst einstufen. Dies führt teilweise zu Erleichterungen bei der Einhaltung der Pflichten nach GwG, teilweise allerdings zu umfangreicheren Dokumentations- und Sorgfaltspflichten. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Verpflichtete viele Geschäfte mit ausländischen Geschäftspartnern abwickelt oder stetig mit neuen Kunden Verträge abschließt.

Eine Erleichterung – nicht jedoch Ersatz für die eigene Identifizierungspflicht – soll die Einführung eines Unternehmensregisters sein. Der wirtschaftlich Berechtigte für ein Geschäft oder eine Transaktion soll damit leichter festzustellen sein. Auf diese Weise soll auch ein Einblick in die Geschäftsanteile, vor allem bei ausländischen Gesellschaften, ermöglicht werden.

Auch die Sanktionsvorschriften werden verschärft: Aufsichtsbehörden können nun aufgrund einer sogenannten „Prangervorschrift“ Bußgeldverfahren veröffentlichen. Auch bei leichtfertigen Verstößen droht ein Bußgeld, also beispielsweise auch bei Flüchtigkeitsfehlern bei der Identifizierung. Zudem gilt weiterhin der Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro (Paragraf 17 Abs. 2 GWG).

Seite zwei: Elektronische Varianten der Identifizierungsverfahren

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments