34f-Vertrieb: Noch kein Groko-Kahlschlag

Die Umsetzung des Koalitionsvertrags heiße zudem nicht automatisch, dass Paragraf 34f abgeschafft wird und jeder freie Finanzdienstleister sich eine eigene Zulassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) besorgen oder sich einem Haftungsdach anschließen muss. Damit rechne er generell nicht, so Klein.

Denkbar sei beispielsweise auch, dass die Aufsicht über die 34f-Vermittler, die bislang je nach Bundesland bei der IHK oder dem örtlichen Gewerbeamt liegt, bundesweit durch die IHKs erfolgt und von der Dachorganisation DIHK in Kooperation mit der BaFin einheitliche Standards dafür vorgegeben werden.

Das wäre sicherlich ein gangbarer Weg und auch Bit-Vorstand Sascha Sommer könnte damit leben, sagte er. Ansonsten empfiehlt Sommer – wie auch Klein – den Betroffenen, nicht in Panik zu verfallen. „Wir beobachten die Dinge und lösen die Probleme dann, wenn sie konkret werden sollten“, so Sommer.

Diskussion beim Taping?

So muss sich der freie Vertrieb wohl zunächst nur mit der Neufassung der FinVermV herumschlagen, wobei „nur“ eine Verharmlosung ist. Es kommt mit Sicherheit eine Vielzahl von Veränderungen auf die Finanzdienstleister zu.

Dabei werden sie wohl auch um das „Taping“, also die Pflicht zur Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen, nicht herumkommen, befürchtet Klein. Eventuell werde noch diskutiert, ob in diesem Punkt eine Unterscheidung zwischen Beratung und Vermittlung vorgenommen wird (was konsequent wäre, denn genau genommen dürfen Vermittler keine Beratungsgespräche führen).

Eine solche Abgrenzung könne nach den Worten von Rechtsanwalt Ekkehard Heberlein allerdings allenfalls theoretisch erfolgen. In der Praxis sei eine klare Trennung zwischen Beratung und Vermittlung kaum möglich, jedenfalls nicht in Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung.

Seite 3: Berufszulassung und -ausübung

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments