Paragraf 34f GewO: Sarkophag Koalitionsvertrag?

Unerfreuliche Überraschungen aus Berlin: Die Parteien CDU, CSU und SPD haben sich darauf verständigt, die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die BaFin übertragen zu wollen. Die Branche ist alarmiert. Einige Stimmen sprechen sogar von einem möglichen Berufsverbot für freie Finanzanlagenvermittler. Was sind die Hintergründe für diese Absichtserklärung im Koalitionsvertrag? Wird das Berufsbild des freien Finanzanlagenvermittlers nach Paragraf 34f GewO damit wirklich zu Grabe getragen?

Rechtsanwalt Andreas Duncker kennt die Neuerungen, die das Geldwäschegesetz mit sich bringt.
Rechtsanwalt Andreas Duncker: „Die FinVermV funktioniert – im Bereich der Berufszulassung, im Bereich der Verhaltenspflichten, aber auch hinsichtlich Prüfung und Aufsicht.“

Der Aufreger für die Branche steckt in den Zeilen 6377 bis 6381 des knapp 180 Seiten umfassenden Entwurfs des Koalitionsvertrages vom 7. Februar 2018. Dort heißt es: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden.“

Dass es diese Regelung in das Koalitionspapier geschafft hat, ist auch den zähen Bemühungen der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Deutschen Kreditwirtschaft zu verdanken.

So hatte die Deutsche Kreditwirtschaft in der Stellungnahme zum Entwurf des 2. FiMaNoG (28.10.2016) die Forderung wiederholt, dass „die aufsichtsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen Finanzanlagenvermittlern und Kreditinstituten beseitigt werden sollte. Finanzanlagenvermittler sollten – so die Deutsche Kreditwirtschaft weiter – den gleichen umfassenden, bereits für Banken und Sparkassen geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen (insbesondere des WpHG) unterliegen sowie der Aufsicht der BaFin unterstehen.“

Forderung nach einheitlicher Aufsicht

Die Absichtserklärung im Koalitionsvertrag enthält nun eine geplante Änderung im Rahmen der Aufsicht. Die weitergehende Forderung von Verbraucherschutz und Kreditwirtschaft, freie Finanzanlagenvermittlung dem Wertpapierhandelsgesetz zu unterwerfen, findet sich darin nicht wieder.

Natürlich hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Ausnahmevorschrift im Kreditwesengesetz (Paragraf 2 Abs. 6, S. 1, Nr. 8 KWG) zu kippen, die es Finanzanlagenvermittlern überhaupt ermöglicht, auf der Grundlage von Gewerbeordnung und FinVermV ihrem Beruf nachzugehen. Eine Absage an die bisherige und bewährte Koexistenz von Banken und Finanzdienstleistern einerseits und der Finanzanlagenvermittler anderseits enthält die Absichtserklärung nicht.

„Schrittweise Übertragung auf die BaFin

Der Entwurf des Koalitionsvertrags, der erst noch die SPD-Mitgliederbefragung passieren muss, enthält sehr viele Absichtserklärungen der regierungsbildenden Parteien. Längst nicht alle Vorhaben aus einem Koalitionsvertrag werden auch in die Praxis umgesetzt. Für den Fall, dass das Unterfangen „Umbau der Aufsicht“ tatsächlich umgesetzt wird, haben die Autoren des Koalitionsvertrags mit der Formulierung „schrittweise Übertragung“ selbst einen Ausblick auf die zeitliche Dimension ihres Vorhabens gegeben.

Mit der Formulierung „schrittweise“ wurden auch in der Vergangenheit von den politischen Akteuren Prozesse größeren zeitlichen Ausmaßes beschrieben. So war im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013 beispielsweise von einem „schrittweisen Ausbau der Ganztagsbetreuung in Kindertageseinrichtungen“ die Rede. Der Umbau der Aufsicht wird daher sicher nicht in der laufenden Legislaturperiode abgeschlossen sein.

Seite zwei: Denkbare Szenarien

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