Altersversorgung: Leistungen von Seelotsen sind beitragspflichtig

Die aus den Lotsenbrüderschaften gebildete (beigeladene) Bundeslotsenkammer (§§ 34 ff SeeLG), wiederum eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hatte 1972 mit einem privaten Versicherer einen Gruppenvertrag abgeschlossen, der allerdings nur für bestimmte Lotsenbrüderschaften gilt. Danach ist jeder Lotse, der zugleich Mitglied einer vom Gruppenvertrag erfassten Lotsenbrüderschaft ist, selbst VN einer BU-, Alters-, Witwen- und Waisenrentenversicherung des Versicherers.

Der Versicherer verzichtete auf eine Gesundheitsprüfung. Der Gruppenvertrag konnte nur durch die Bundeslotsenkammer oder den Versicherer gekündigt werden. Die Prämien wurden unmittelbar durch die Lotsenbrüderschaften von den Lotsgeldern abgezogen und von der Kammer an den Versicherer gezahlt.

Mit dem Ruhestand erhielten die Kläger aus der Gruppenversicherung Kapitalleistungen in erheblicher Höhe. Die beklagte DRV Knappschaft-Bahn-See legte als Kranken- und Pflegekasse die Leistungen verteilt über zehn Jahre mit dem 120ten Teil (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V) als monatliche Einnahme in Form eines Versorgungsbezugs gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI der Beitragserhebung in der GKV und sPV zugrunde.

Dagegen hatten sich die klagenden Seelotsen ohne Erfolg gewandt. Die DRV Knappschaft- Bahn-See sowie die Instanzgerichte hatten sich u.a. auf ein früheres Urteil des BSG vom 10. Juni 1988 (12 RK 35/86 – SozR 2200 § 180 Nr 43) gestützt. Demgegenüber beriefen sich die Kläger v.a. auf den bestens bekannten Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08 – SozR 4-2500 § 229 Nr 11), das bei der beitragsrechtlichen Berücksichtigung von Kapitalleistungen der bAV als Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (Nr. 5, nicht Nr. 3) entscheidend darauf abgestellt habe, ob der Betroffene VN gewesen oder geworden sei.

Nun also vier mal in Revision in Kassel, und im folgenden dokumentiert gerafft die Informationen des 12. Senats dazu:

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