Altersversorgung: Leistungen von Seelotsen sind beitragspflichtig

B12KR2/19R: Beitragspflicht

Der früher als Seelotse tätige Kläger bezieht seit 1. September 2012 u.a. eine Altersrente der beklagten DRV Knappschaft-Bahn-See. Am 3. September 2012 erhielt er von dem privaten Versicherer drei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von zusammen 353.769 Euro.

Grundlage der Leistungen war der von dem Versicherer mit der Bundeslotsenkammer 1972 geschlossene Gruppenvertrag. Als Kranken- und Pflegekasse unterwarf die DRV Knappschaft-Bahn-See die Kapitalleistungen als Versorgungsbezüge der Beitragserhebung in der GKV und sPV bis zum Differenzbetrag von BBG und Altersrente.

Die Revision des klagenden Seelotsen hatte keinen Erfolg. Die Kapitalbeträge sind Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V und unterliegen der Beitragspflicht in GKV und sPV.

Der Kläger wurde mit seiner Bestallung zum Seelotsen über den 1972 geschlossenen Gruppenvertrag im Wege einer unechten Gruppenversicherung gegen das Risiko einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung versichert. Die Versicherung war ausschließlich bestimmten Berufsangehörigen, konkret den Seelotsen bestimmter Lotsenbrüderschaften, vorbehalten. Die Exklusivität zeigt sich u.a. darin, dass der Versicherer auf eine Gesundheitsprüfung verzichtete und die Lotsenbrüderschaften die Prämien von den Lotsgeldern einbehielten.

Ob die Gruppenversicherung notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Seelotsen zu gewährleisten, spielt keine Rolle, so der 12. Senat weiter. Ein Verfassungsverstoß liegt zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht vor. Das BVerfG hat lediglich bei Leistungen der bAV i.S. von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eine Ausnahme von der Beitragspflicht anerkannt, wenn der betroffene Arbeitnehmer in die Position des VN einrückt und es um Versicherungszeiten geht, in denen der Bezug zur beruflichen Tätigkeit, z.B. nach Aufgabe der Tätigkeit bzw. einer Weiterversicherung bei einer Pensionskasse ohne Beteiligung des Arbeitgebers, nicht mehr gegeben ist. Selbst wenn diese Überlegungen auf Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungseinrichtung übertragen werden könnten, wäre die Beitragspflicht nicht entfallen. Der Kläger war während der gesamten Einzahlungsphase als Seelotse tätig.

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