Vermögensanlagen-Warnhinweis auch bei Werbung ohne Produktbezug notwendig

Solvium Capital musste in Zusammenhang mit einer Image-Werbeanzeige eine gerichtliche Niederlage gegen die Verbraucherzentrale Hessen hinnehmen, kann der Sache aber auch etwas Gutes abgewinnen.

Solvium-Geschäftsführer André Wreth: „Wir haben mit diesem Verfahren Klarheit für die gesamte Branche herbeigeführt.“

Wenn ein Unternehmen für sich wirbt und gleichzeitig auch Vermögensanlagen anbietet, dann muss in mehr Fällen als bisher bekannt der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis auf die Risiken der Vermögensanlage Bestandteil der Werbung sein. Diese für die Branche wichtige Konstellation hat Solvium Capital vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg rechtlich klären lassen, teilt das Unternehmen mit.

Hintergrund: Bei der Werbung für Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz ist – unabhängig von den tatsächlichen Risiken der betreffenden Anlage – ein hervorgehobener „Warnhinweis“ im Gesetz wörtlich vorgeschrieben: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

Im Januar 2018 hatte Solvium Capital eine Anzeige mit dem Titel „Vehikel des Welthandels“ in einem Printmagazin veröffentlicht. In dieser wurde ausführlich darüber informiert, wie Kaffee nach Berlin, Spielzeug nach Köln und Smartphones nach Hamburg transportiert werden. „Solvium bewarb keine Vermögensanlagen namentlich und machte auch keine genauen Angaben über Merkmale aktueller Angebote“, so die Darstellung von Solvium.

Keine konkrete Vermögensanlage beschrieben

Die Verbraucherzentrale Hessen mahnte diesen Artikel mit der Behauptung ab, der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis fehle. Solvium Capital vertrat in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Meinung die Position, es handle sich bei der informativ gehaltene Anzeige nicht um Werbung für Vermögensanlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).

Schließlich war keine konkrete Vermögensanlage beschrieben oder benannt worden. Hätte ein Leser Informationen über konkrete Vermögensanlagen erhalten wollen, hätte er danach recherchieren müssen und wäre auf der Internetseite von Solvium Capital und in Werbeunterlagen einer konkreten Vermögensanlage auf die vorgeschriebenen Warnhinweise gestoßen, so die Argumentation.

Seite 2: Überraschende Entscheidung des OLG

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