Rufschädigung über das Netz: Letzter Ausweg Google

Was zu tun ist, wenn anonyme Internetseiten rechtsverletzende Äußerungen verbreiten. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Tae Joung Kim, SBS Legal

Gegen Google können rechtliche Schritte eingeleitet werden, die dazu führen, dass zumindest das entsprechende Suchergebnis aus der Trefferliste dauerhaft entfernt wird.

Das Internet, unendliche Weiten. Wir schreiben das Jahr 2020. Dies sind nicht die Abenteuer des Raumschiffs Enterprise, sondern die der Internetnutzer im Kampf um ihre Reputation. Wir alle, egal ob geschäftlich oder privat, wollen stets in den unendlichen Weiten des Internets positiv erscheinen, um so eine wertvolle Reputation zu erschaffen und zu erhalten. Immer wieder aber geschieht es, dass aus unterschiedlichsten Gründen wie Neid, negativen Ereignissen, eigenen Verfehlungen oder gezielter Hetzkampagnen von Konkurrenten die eigene Reputation beschädigt und das Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Was aber tun, wenn der Verfasser, Blog- oder Website-Betreiber nicht haftbar gemacht werden kann und Google stets einen Link zu dem verletzenden Beitrag anzeigt? Die Lösung ist die nachfolgend aufgezeigte Möglichkeit der Löschung von Google-Suchergebnissen.

Das Internet kennt bekanntlich keine Grenzen und wächst immer weiter. Laut Denic sind bei ihr aktuell über 16 Millionen .de-Domains registriert. Weltweit übersteigt die Anzahl von Internetseiten locker die Milliardengrenze.

Eine schnelle und gezielte Suche nach den begehrten Informationen im Internet wird daher nur durch eine Internet-Suchmaschine ermöglicht. Marktführer in Deutschland ist Google und kommt aktuell auf einen Marktanteil von bis zu 95 Prozent. Wer also auf Google nicht als Website erscheint, ist quasi nicht existent.

Wer heutzutage nach Personen und Unternehmen sucht bzw. googelt, findet hierbei nicht nur positive, sondern auch negative Berichterstattung. In der Regel ist der vermeintliche unmittelbare Gegner anhand des Impressums jedoch schnell gefunden, so dass gegen rechtsverletzende Inhalte entsprechende rechtliche Schritte vorgenommen werden können.

Eigentliche Wirkung erst über Google-Suche

Wird jedoch eine Website ohne ein Impressum betrieben und führt die dazugehörige Whois-Auskunft etwa zu einem Anonymisierungsdienst, der sich zudem noch im Ausland befindet, so fehlt es quasi an einem tatsächlichen und rechtlichen Gegner. Ein etwaiges Klagverfahren oder auch eine Strafanzeige gegen Unbekannt wird wenig helfen.

Hiermit ist das Ende der Fahnenstange aber noch nicht erreicht. Denn der eigentliche negative Beitrag wirkt sich häufig auf die eigene Reputation nicht oder nur für einen kürzeren Zeitraum aus, da die Beiträge recht schnell in Vergessenheit geraten, keine Reichweite haben oder die negativ berichtende Website als „Schmierfink“ allgemein oder jedenfalls in der relevanten Brache hinreichend bekannt ist. Die eigentliche Wirkung entfaltet der Beitrag häufig erst über die Google-Suche, da hier häufig bereits auf Seite 1 in abgekürzter Form ein für alle suchenden Internetnutzer sichtbarer negativer Sucheintrag angezeigt wird. Gegen Google können aber rechtliche Schritte eingeleitet werden, die dazu führen, dass zumindest das entsprechende Suchergebnis aus der Trefferliste dauerhaft entfernt wird.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erkannt, dass Suchmaschinen für die Informationsbeschaffung im Internet nicht nur unerlässlich sind, sondern auch rechtsverletzende Inhalte erst weiterverbreiten. Daher hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2014 (C-131/12) den Suchmaschinenbetreiber zur Löschung von Sucheinträgen verpflichtet, ohne dass der Betreiber der Seite vorher in Anspruch genommen werden muss.

Seite zwei: EuGH hat sich erneut mit der Angelegenheit Google befasst 

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