Warum man die Provisionszahlungen nach Krankheit genau regeln sollte

Viele Gesellschaften ziehen nach einer Krankheit zur Errechnung der Folgeprovisionen die Ausfallzeit heran. Das müssen sich Handelsvertreter laut Vertriebsrechtler Tim Banerjee (Kanzlei Banerjee & Kollegen) nicht gefallen lassen.

Tim Banerjee

Kommt es zwischen Handelsvertretern und ihren Gesellschaften zum Streit, geht es in den allermeisten Fällen ums Geld. Das gilt beispielsweise auch nach einer Krankheit, wie Banerjee ausführt: „Wenn der Handelsvertreter krank war und nichts mehr verdient hat, ziehen die Unternehmen zur Berechnung der weiteren Vergütung oftmals die Zahlen aus der Krankheit heran. Das reduziert dann natürlich die späteren Zahlungen erheblich, auch wenn der Handelsvertreter vorher sehr erfolgreich war.“

Er kenne viele Fälle, in denen ein Handelsvertreter nach längerer Krankheit spürbare Gehaltseinbußen hinnehmen musste, weil die Gesellschaft die Ausfallzeit voll in die Kalkulation der Provisionen eingerechnet hat, so Banerjee. „Daraus folgt aber die Problematik, dass Handelsvertreter zunächst nichts aufgrund der Krankheit verdienen und nach dem Wiedereinstieg erst einmal wesentlich schlechter gestellt sind als in der Vergangenheit. Der Handelsvertreter ist also gezwungen, die Krankheitszeit sozusagen ‚aufzuholen‘, obwohl seine historischen Zahlen möglicherweise sehr gut sind.“

Der Rechtsanwalt betont, dass Handelsvertreter schon bei der Vertragsgestaltung darauf achten sollten, eine verträgliche Lösung zu finden und nicht auf alles einzugehen, was die Gesellschaft gerne hätte. Es ließen sich Regelungen finden, bei denen ein gesundheitlich bedingter Ausfall eben keine massiven Auswirkungen auf die späteren Provisionsabrechnungen habe.

„Eine Krankheit darf kein Grund für eine spätere Provisionsreduzierung sein. Sollte es dazu kommen, sollten sich Handelsvertreter dies nicht gefallen lassen, sondern eine juristische Lösung anstreben. Bei einer Freistellung kann ein Handelsvertreter laut Bundesgerichtshof ja auch die ihm zustehenden Folgeprovisionen sowie eine monatliche Ausgleichszahlung erhalten. Da wird nichts gekürzt“, sagt Banerjee.

Sonderregel im Entgeltfortzahlungsgesetz 

Bei angestellten Handelsvertretern beziehungsweise Mitarbeitern mit Provisionsregelung komme hinzu, dass sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Dabei gebe es nicht selten Streit darüber, in welchem Umfang dem vorübergehend abwesenden Vertriebsmitarbeiter Provisionszahlungen zustünden, so der Rechtsanwalt. Es sei eindeutig im Entgeltfortzahlungsgesetz (EZFG) geregelt, dass die im Krankheitsfall zu zahlende Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen ist. Es sei darauf abzustellen, welche Provisionen der Arbeitnehmer verdient hätte, wäre er nicht erkrankt.

Hierzu enthält das EZFG laut Banerjee eine auf erfolgsabhängige variable Vergütungsbestandteile zugeschnittene Sonderregel, wonach bei einer ergebnisabhängigen Vergütung der vom Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit „erzielbare Durchschnittsverdienst“, also der von ihm zu erzielende Provisionsdurchschnitt zugrunde zu legen ist. Daher sei eine sachgerechte Schätzung der Provisionsansprüche unter Berücksichtigung vergangener Zeiträume vorzunehmen.

„Auch bei dieser Frage gilt, dass Mitarbeiter mit Provisionsregelungen sich nicht blind auf die Aussagen des Unternehmens verlassen, sondern eigene Berechnungen anstellen sollten. Und üblicherweise geht es ja auch bei ihnen darum, wie die Folgeprovisionen berechnet werden und ob sich der festzusetzende Durchschnitt auch auf die Krankheitszeit bezieht“, betont Banerjee. (kb)

Foto: Banerjee & Kollegen

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