Kommanditisten: Wer zeichnet, der haftet

Insofern kann es sinnvoll sein, zuvor klarzustellen, dass Auszahlungen im Innenverhältnis nicht zurückgefordert werden können oder ob es sich um „gewinngedeckte“ Zahlungen handelt oder nicht. Steht im Gesellschaftsvertrag hingegen umgekehrt, dass nicht „gewinngedeckte“ Auszahlungen als Darlehen der Fondsgesellschaft an den Anleger gelten, dann sind die Darlehen vom Anleger auch zurück zu gewähren.

Ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft – wie üblich – eine GmbH, können Auszahlungen außerdem zurückgefordert werden, wenn durch die Entnahmen oder zuvor eine Unterbilanz bei der Komplementärin entstanden ist. Denn für die GmbH ist in den Paragrafen 30, 31 GmbHG vorgeschrieben, dass das Stammkapital erhalten werden muss. Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das bilanzielle Reinvermögen der GmbH nicht mehr das Stammkapital abdeckt, in anderen Worten das Eigenkapital unter dem in der Satzung genannten Eigenkapital liegt. Hier kann der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft zur Rückerstattung aller an ihn erfolgten Zahlungen verpflichtet sein – ohne dass die in das Handelsregister eingetragene Haftsumme eine begrenzende Wirkung entfaltet.

Weniger frei sind Gesellschaft und Anleger in ihrer Entscheidung über die Auszahlungen, soweit nicht das Innen-, sondern das Außenverhältnis und damit die Interessen Dritter betroffen sind. Hier schützt der Gesetzgeber die Gläubiger der Fondsgesellschaft vor einem Abfluss der Haftungsmasse aus der Gesellschaft mit Regeln, von denen nicht abgewichen werden kann. Der Grundsatz, dass „gewinngedeckte“ Auszahlungen von den Kommanditisten nicht zurückzuführen sind, gilt grundsätzlich zwar auch für das Außenverhältnis.

Werden aber nicht „gewinngedeckte“ Auszahlungen geleistet oder werden Auszahlungen geleistet, obwohl die geleistete Hafteinlage der Kommanditisten bereits nicht mehr vollständig vorhanden war oder durch die Auszahlung herabgemindert wird, so lebt die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gemäß Paragraf 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Der Umfang des Gläubigerschutzes oder der Anlegerhaftung orientiert sich an der Höhe der jeweils für den Kommanditisten in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme.

Die Bedeutung der Eintragung lässt sich damit erklären, dass es auch das Handelsregister ist, welches potenzielle Vertragspartner der Fondsgesellschaft einsehen können, bevor sie mit ihr Verträge abschließen. Sind beispielsweise 100 Prozent der Hafteinlage des Kommanditisten auch als Haftsumme im Handelsregister eingetragen, so kann die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auch – je nach der Höhe der erhaltenen nicht „gewinngedeckten“ Auszahlungen – in Höhe von bis zu 100 Prozent der Hafteinlage wieder aufleben.

 Seite 3: Die Bedeutung der Haftungsbegrenzung im Außenverhältnis

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments