Fristverlängerung bei der Grundsteuererklärung: Jetzt nicht nachlassen!

Ein roter Aktenordner auf dem Grundsteuer steht und ein Taschenrechner daneben
Foto: Shutterstock
Die Fristverlängerung sollte nicht dazu führen, dass wichtige Dokumente nicht eingesammelt werden.

Dass die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung vom 31. Oktober auf den 31. Januar verschoben wurde, bedeutet für viele eine große Erleichterung. Andreas Lichel und Patrick Wolff von der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Mazars warnen jedoch: Es wäre fahrlässig, das Einsammeln der nötigen Dokumente auf das nächste Jahr zu verschieben.

Erst kürzlich hatte das Bundesfinanzministerium einer bundesweiten Verlängerung der Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung über den 31. Oktober hinaus eine Absage erteilt und die Fristverlängerung zur Ländersache erklärt.

Die darauffolgenden Tage drohte das Chaos der Grundsteuerreform noch größer zu werden, da sich einzelne Länder für eine Fristverlängerung, andere wiederum dagegen entschieden. Am 13. Oktober kam nun die Nachricht, die wohl jeden aufatmen ließ. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wird einmalig bis 31. Januar 2023 verlängert.

Das Erfreuliche daran ist, dass Bund und Länder sich gemeinsam auf einen Beschluss einigten und die neue Frist nun einheitlich gilt. Letztlich haben die Probleme, die mit dem Festhalten an der Frist zum 31. Oktober entstanden wären, überwogen. 

„Aus Sicht der Praxis ist diese Entscheidung sehr zu begrüßen. Es ist sachgerecht, die Frist zu verlängern, um einem Kollaps entgegenzuwirken“, sagt Rechtsanwalt Patrick Wolff. Gerade die Beraterbranche, aber auch einige Gemeinden mit viel Grundbesitz und landeseigene Gesellschaften haben am eignen Leib erfahren, was für eine starke Belastung es wäre, die Frist zum 31. Oktober zu wahren.

Die Fristverlängerung stellt eine Entlastung dar, welche es jetzt dankend anzunehmen und bestmöglich umzusetzen gilt. Aufgrund der erhöhten buchhalterischen und steuerlichen Belastungen zum Jahresende wäre es allerdings fahrlässig, die Arbeiten zur Abgabe der Grundsteuererklärungen, also insbesondere das Sammeln der Daten (Einheitswertakten­zeichen/Steuernummern, Grundbuchauszüge, Abruf von Bodenrichtwerten, Informationen über das Gebäude usw.) jetzt einzustellen und erst wieder im neuen Jahr aufzunehmen.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments