34i GewO: AfW fordert längere Übergangsfristen

Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU abgegeben, den das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Dezember vorgelegt hatte.

Die Erlaubnis gemäß Paragraf 34i GewO zur Vermittlung von Immobilienkrediten muss bis zum 21. März 2017 vorliegen.

Der Entwurf des BMJV sieht vor, das die Vermittlung von Immobilienkrediten künftig über einen neu geschaffenen Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) reguliert werden soll. Der Gesetzgeber erfüllt damit die Vorgaben der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (“Mortgage Credit Direktive”), die bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

In seiner Stellungnahme begrüßt der AfW ausdrücklich den regulatorischen Ansatz, bringt aber auch zahlreiche Kritikpunkte vor. Laut AfW ist die Schätzung des Zeitaufwands für Vermittler, den das BMJV für die Beantragung und Registrierung der Erlaubnis gemäß Paragraf 34i GewO angesetzt hat, zu gering ausgefallen.

AfW gegen „zersplitterte Erlaubniserteilung“

Der AfW spricht sich zudem für eine  Ansiedlung der Erlaubniserteilung zur Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) aus. Die Einbindung der Gewerbeämter habe sich bei den 34f-Vermittlern als nachteilig erwiesen.

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Die Alte-Hasen-Regelung, die der Gesetzgeber nun auch bei den Kreditvermittlern vorsieht, befürwortet der Vermittlerverband und schlägt vor, in der noch folgenden Rechtsverordnung einen Katalog von Abschlüsse und Qualifikationen aufzunehmen, die einer Sachkundeprüfung gleichgestellt sind. Der AfW begrüßt zudem die Tatsache, dass der Honorar-Immobilienkreditberater im Rahmen des Paragrafen 34i GewO-E und nicht in einem separaten Erlaubnistatbestand geregelt werden soll.

 

Seite zwei: AfW begrüßt Alte-Hasen-Regelung

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